Norm
EO §35gRechtssatz
Der im Besitzstörungsverfahren erwirkte Rechtsschutz erlischt erst, wenn eine gegenteilige rechtskräftige petitorische Entscheidung vorliegt, die den Oppositionsgrund gemäß § 35 EO bildet. Wie eine petitorische Entscheidung in diesem Sinne ist auch eine zur Duldung des ursprünglich "besitzstörenden Verhaltens" verpflichtende Entscheidung im außerstreitigen Mietrechtsverfahren nach den §§ 8 Abs 2, 37 Abs 1 Z 5 MRG anzusehen. Das vollständige Erlöschen des im Besitzstörungsverfahren festgestellten Anspruchs kann aber im Verfahren um das Recht nur dann bewirkt werden, wenn ein spiegelgleiches Vollrecht festgestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114383Im RIS seit
24.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019