Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Arthur S***, Angestellter, 6850 Dornbirn,
Marktstraße 37, vertreten durch Dr. Ernst Hagen, Dr. Günther Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die verpflichtete Partei Marianne S***, geb. B***, Hausfrau, 6890 Lustenau, Lerchenfeldstraße 1, wegen 200.000 S infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 27. November 1985, GZ, 1 a R 476/85-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 13. November 1985, GZ E 8168/85-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn, F 24/83-19, wurde die verpflichtete Partei im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages von S 400.000,-- an die betreibende Partei verpflichtet, wobei die Hälfte dieses Betrages binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses fällig sein sollte. Mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 31.5.1985, 1 b R 134/85, wurde infolge von Rekursen beider Teile dieser Beschluß bestätigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof als zulässig erklärt. Dieser Beschluß wurde nur von der betreibenden Partei bekämpft, wobei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes am 3.10.1985 zu 6 Ob 642/85 erging. Am 14.10.1985 beantragte die betreibende Partei, ihr auf Grund des hinsichtlich des Ausgleichsbetrages schon mit Ende des 1.Juli rechtskräftig gewordenen Ausgleichsteilbetrages von S 200.000,-- die Fahrnisexekution zu bewilligen.
Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, der Beschluß sei erst durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes rechtskräftig geworden, sodaß die Fälligkeit des betriebenen Anspruches noch nicht gegeben sei.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß mit der Begründung, die Fälligkeit sei im fraglichen Beschluß nicht von der Rechtskraft eines Teiles des Beschlusses, sondern von der Rechtskraft des gesamten Beschlusses abhängig gemacht. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Bewilligung der Exekution abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs.1 Z.1 ZPO ist nämlich ein Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ausgeschlossen, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. Das Klammerzitat (Hinweis auf § 502 Abs.3 ZPO) bezieht sich nur darauf, was unter einer bestätigenden Entscheidung zu verstehen ist (einerseits Abgehen vom Grundsatz des Judikates 56 neu, andererseits Zulässigkeit der Anfechtung einer nach Aufhebung ohne Rechtskraftvorbehalt im zweiten Rechtsgang ergangenen bestätigenden Entscheidung auch im Rekursverfahren), nicht jedoch auf die nur im Berufungsverfahren bedeutungsvolle Streitwertgrenze von S 60.000,-- (SZ 56/165 ua.).
Die Bestimmung des § 528 Abs.1 Z.1 ZPO gilt gemäß § 78 EO als allgemeine Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses auch im Exekutionsverfahren (MietSlg. 36.884 uva.). Daß der Exekutionstitel im Rahmen eines Außerstreitverfahrens entstanden ist, in dem überdies für Sachentscheidungen Sonderbestimmungen für den Rekurs gelten (§ 232 AußStrG), ändert nichts am Charakter des vorliegenden Verfahrens, das ein reines Exekutionsverfahren darstellt, in dem daher nur die Rechtsmittelvorschriften des Exekutionsverfahrens gelten (SPR 36 neu = SZ 25/230).
Daß das Gericht zweiter Instanz unrichtig und gesetzwidrig aussprach, der Rekurs, gemeint der Revisionsrekurs, an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, kann die Zulässigkeit des schon kraft Gesetzes zwingend ausgeschlossenen Rechtsmittels nicht begründen (EFSlg. 44.791 ua.).
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E07876European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00008.86.0402.000Dokumentnummer
JJT_19860402_OGH0002_0030OB00008_8600000_000