Norm: ZPO §169
Rechtssatz: Die Erklärung, den Fortsetzungsantrag zurückzuziehen, bedeutet nicht, dass neuerlich Ruhen des Verfahrens eintritt. Entscheidungstexte 6 Ob 210/06k Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 210/06k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121428 Dokumentnummer J... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des Rechtsmittels ist die Frage nach dem Bestehen des Prozesshindernisses der von den Vorinstanzen bejahten Streitanhängigkeit (§§ 232, 233 ZPO). Gegenstand des Rechtsmittels ist die Frage nach dem Bestehen des Prozesshindernisses der von den Vorinstanzen bejahten Streitanhängigkeit (Paragraphen 232,, 233 ZPO). Am 4. Juni 1973 brachte Anton C***** (im Folgenden auch nur Voreigentümer) gegen die vormalige - am 21. März 1988 verstorbene (ihr Nachlass wurde zur... mehr lesen...
Norm: ZPO §169ZPO §225
Rechtssatz: Auf den Lauf der gesetzlichen Ruhensfrist haben die Gerichtsferien keinen Einfluß. Entscheidungstexte 2 R 260/94 Entscheidungstext OLG Innsbruck 11.10.1994 2 R 260/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:1994:RI0000022 Dokumentnummer JJR_19941011_OLG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein Dienstverhältnis mit der beklagten Partei über den 17.Oktober 1986 hinaus in ungekündigtem Zustand aufrecht bestehe. Ferner begehrt er die Zahlung eines Betrages von 66.623,75 S brutto sA. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1986, welches dem Kläger am 17.Oktober 1986 zugekommen sei, sei er von der beklagten Partei entlassen worden. Die Entlassung sei nicht berechtigt. Außerdem sei die Entlassung nicht wirksam, weil kein... mehr lesen...
Norm: ZPO §168 IZPO §169
Rechtssatz: Die Vereinbarung "ewigen Ruhens" ist nicht prozessbeendend; das Verfahren ist nach Ablauf der Mindestfrist von drei Monaten auf Antrag einer Partei fortzusetzen. Im fortgesetzten Verfahren ist sodann vom Gericht die materiellrechtliche Seite der Ruhensvereinbarung bei der Sachentscheidung über das Klagebegehren zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 9 ObA ... mehr lesen...
Norm: ZPO §169
Rechtssatz: Die Vereinbarung, daß das Verfahren bis zur rechtskräftig Beendigung eines anderen Prozesses ruhen solle, ist eine eindeutige Zeitvereinbarung im Sinne des § 169 ZPO. Falls die Parteien jedoch nichts anderen ausdrücklich vereinbarten, muß als wesentliches zeitliches Element für die Vereinbarung angesehen werden, daß letzteres Verfahren betrieben wird oder wenigstens beide Parteien des Verfahrens, in dem das Ruhen vere... mehr lesen...
Norm: ZPO §169
Rechtssatz: Die Vereinbarung soll die Dauer des Ruhens bezeichnen. Die Unbestimmtheit der Dauer macht die Vereinbarung nicht ungültig. Hier tritt das Ruhen des Verfahrens vorerst nur für die Dauer der dreimonatigen Mindestfrist ein und verlängert sich automatisch bis zu dem Zeitpunkt des Aufnahmeantrages. Entscheidungstexte 8 Ob 521/84 Entscheidungstext OGH 23.05.198... mehr lesen...
Norm: ZPO §169
Rechtssatz: Fortsetzungsantrag auch bei Fehlen einer Gleichschrift für den Prozeßgegner wirksam, und zwar mit Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht; dies selbst dann, wenn die antragstellende Prozeßpartei den Fortsetzungsantrag durch Ergänzung eines Schriftsatzes eines in keinem Zusammenhang stehenden Antrages anderer Art stellt. Entscheidungstexte 3 Ob 10/73 Entschei... mehr lesen...
Norm: ZPO §169
Rechtssatz: Haben die Parteien ein zwischen ihnen außergerichtlich vereinbartes "ewiges Ruhen des Verfahrens" dem Gerichte nicht angezeigt, dann ist ein Fortsetzungsantrag einer Partei prozessual zulässig. Die Vereinbarung des ewigen Ruhens hat nur materiellrechtliche Wirkungen, die im Prozeß selbst zu prüfen sind. Entscheidungstexte 6 Ob 33/59 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: ZPO §168 IZPO §169ZPO §170
Rechtssatz: Das Ruhen des Verfahrens nimmt mit dem von einer Partei gestellten Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung sein Ende (§ 169 ZPO). Es können daher die Wirkungen des Ruhens des Verfahrens nur gemäß den Bestimmungen der §§ 168, 170 ZPO nicht aber durch die einseitige Zurücknahme eines von einer Partei gestellten Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens herbeigeführt werden. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §133 Abs2ZPO §169ZPO §237 Abs1 A
Rechtssatz: Wenn das Verfahren ruhte, weil die Parteien bei der ersten Tagsatzung nicht verhandelten, ist die bei der Aufnahme des Verfahrens angeordnete Tagsatzung als erste Tagsatzung anzusehen. Es ist daher eine vor deren Beginn erfolgte Zurücknahme der Klage auch ohne Zustimmung des Beklagten statthaft und wirksam. Entscheidungstexte 2 Ob 830/5... mehr lesen...
Die Parteien hatten in ihrer Rechtssache vor Gericht "dauerndes Ruhen des Verfahrens" vereinbart. Auf Grund eines Antrages, den der Kläger nach mehr als drei Monaten stellte, beraumte das Gericht eine Streitverhandlung an. Nunmehr beantragte der Beklagte, den klägerischen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen und die Tagsatzung abzuberaumen. Das Prozeßgericht wies den Antrag des Beklagten ab. Das Rekursgericht gab seinem Rekurs Folge, wies den Antrag des Klägers zur... mehr lesen...
Norm: ZPO §169
Rechtssatz: Die Vereinbarung, das Verfahren möge dauernd ruhen, ist eine eindeutige Zeitvereinbarung im Sinne des § 169 ZPO mit der Wirkung, daß das Verfahren von keiner der beiden Parteien mehr aufgenommen werden kann (Wirkung wie bei Zurücknahme der Klage unter Ausschluß der Kostenersatzpflicht). Entscheidungstexte 2 Ob 278/48 Entscheidungstext OGH 24.11.1948 2 O... mehr lesen...