Norm
ZPO §168 IRechtssatz
Das Ruhen des Verfahrens nimmt mit dem von einer Partei gestellten Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung sein Ende (§ 169 ZPO). Es können daher die Wirkungen des Ruhens des Verfahrens nur gemäß den Bestimmungen der §§ 168, 170 ZPO nicht aber durch die einseitige Zurücknahme eines von einer Partei gestellten Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens herbeigeführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0036762Dokumentnummer
JJR_19580724_OGH0002_0050OB00252_5800000_001