Norm
ZPO §169Rechtssatz
Die Vereinbarung, daß das Verfahren bis zur rechtskräftig Beendigung eines anderen Prozesses ruhen solle, ist eine eindeutige Zeitvereinbarung im Sinne des § 169 ZPO. Falls die Parteien jedoch nichts anderen ausdrücklich vereinbarten, muß als wesentliches zeitliches Element für die Vereinbarung angesehen werden, daß letzteres Verfahren betrieben wird oder wenigstens beide Parteien des Verfahrens, in dem das Ruhen vereinbart wird, auf die Betreibung des anderen Verfahrens Einfluß nehmen können. Widrigenfalls das Ruhen des Verfahrens vorerst nur für die Dauer der dreimonatigen Mindestfrist eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036797Dokumentnummer
JJR_19840523_OGH0002_0080OB00521_8400000_002