Norm
ZPO §169Rechtssatz
Fortsetzungsantrag auch bei Fehlen einer Gleichschrift für den Prozeßgegner wirksam, und zwar mit Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht; dies selbst dann, wenn die antragstellende Prozeßpartei den Fortsetzungsantrag durch Ergänzung eines Schriftsatzes eines in keinem Zusammenhang stehenden Antrages anderer Art stellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0036810Dokumentnummer
JJR_19730206_OGH0002_0030OB00010_7300000_001