RS OGH 1973/2/6 3Ob10/73

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Veröffentlicht am 06.02.1973
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Norm

ZPO §169

Rechtssatz

Fortsetzungsantrag auch bei Fehlen einer Gleichschrift für den Prozeßgegner wirksam, und zwar mit Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht; dies selbst dann, wenn die antragstellende Prozeßpartei den Fortsetzungsantrag durch Ergänzung eines Schriftsatzes eines in keinem Zusammenhang stehenden Antrages anderer Art stellt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 10/73
    Entscheidungstext OGH 06.02.1973 3 Ob 10/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0036810

Dokumentnummer

JJR_19730206_OGH0002_0030OB00010_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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