RS OGH 1952/11/5 2Ob830/52, 3Ob502/78, 6Ob665/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1952
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Norm

ZPO §133 Abs2
ZPO §169
ZPO §237 Abs1 A

Rechtssatz

Wenn das Verfahren ruhte, weil die Parteien bei der ersten Tagsatzung nicht verhandelten, ist die bei der Aufnahme des Verfahrens angeordnete Tagsatzung als erste Tagsatzung anzusehen. Es ist daher eine vor deren Beginn erfolgte Zurücknahme der Klage auch ohne Zustimmung des Beklagten statthaft und wirksam.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 830/52
    Entscheidungstext OGH 05.11.1952 2 Ob 830/52
    Veröff: EvBl 1953/57 S 76
  • 3 Ob 502/78
    Entscheidungstext OGH 17.01.1978 3 Ob 502/78
    Veröff: EvBl 1978/103 S 302
  • 6 Ob 665/83
    Entscheidungstext OGH 19.05.1983 6 Ob 665/83
    Beisatz: Die in einem weitere Rechtsstreit mit der Anhängigkeit dieses Verfahrens begründete Einrede der Streitanhängigkeit hindert die Rücknahme der Klage in keiner Weise. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0036681

Dokumentnummer

JJR_19521105_OGH0002_0020OB00830_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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