Norm
ZPO §133 Abs2Rechtssatz
Wenn das Verfahren ruhte, weil die Parteien bei der ersten Tagsatzung nicht verhandelten, ist die bei der Aufnahme des Verfahrens angeordnete Tagsatzung als erste Tagsatzung anzusehen. Es ist daher eine vor deren Beginn erfolgte Zurücknahme der Klage auch ohne Zustimmung des Beklagten statthaft und wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0036681Dokumentnummer
JJR_19521105_OGH0002_0020OB00830_5200000_001