Norm
ZPO §168 IRechtssatz
Die Vereinbarung "ewigen Ruhens" ist nicht prozessbeendend; das Verfahren ist nach Ablauf der Mindestfrist von drei Monaten auf Antrag einer Partei fortzusetzen. Im fortgesetzten Verfahren ist sodann vom Gericht die materiellrechtliche Seite der Ruhensvereinbarung bei der Sachentscheidung über das Klagebegehren zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036976Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021