RS OGH 1988/9/14 9ObA181/88, 9ObA116/89, 7Ob2191/96y, 3Ob28/06y, 3Ob121/07a, 4Ob23/10a, 4Ob60/18d, 4

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Veröffentlicht am 14.09.1988
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Norm

ZPO §168 I
ZPO §169

Rechtssatz

Die Vereinbarung "ewigen Ruhens" ist nicht prozessbeendend; das Verfahren ist nach Ablauf der Mindestfrist von drei Monaten auf Antrag einer Partei fortzusetzen. Im fortgesetzten Verfahren ist sodann vom Gericht die materiellrechtliche Seite der Ruhensvereinbarung bei der Sachentscheidung über das Klagebegehren zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036976

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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