RS OGH 1984/5/23 8Ob521/84

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Veröffentlicht am 23.05.1984
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Norm

ZPO §169

Rechtssatz

Die Vereinbarung soll die Dauer des Ruhens bezeichnen. Die Unbestimmtheit der Dauer macht die Vereinbarung nicht ungültig. Hier tritt das Ruhen des Verfahrens vorerst nur für die Dauer der dreimonatigen Mindestfrist ein und verlängert sich automatisch bis zu dem Zeitpunkt des Aufnahmeantrages.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036812

Dokumentnummer

JJR_19840523_OGH0002_0080OB00521_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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