RS OGH 1948/11/24 2Ob278/48, 2Ob406/56

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Veröffentlicht am 24.11.1948
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Norm

ZPO §169

Rechtssatz

Die Vereinbarung, das Verfahren möge dauernd ruhen, ist eine eindeutige Zeitvereinbarung im Sinne des § 169 ZPO mit der Wirkung, daß das Verfahren von keiner der beiden Parteien mehr aufgenommen werden kann (Wirkung wie bei Zurücknahme der Klage unter Ausschluß der Kostenersatzpflicht).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0036807

Dokumentnummer

JJR_19481124_OGH0002_0020OB00278_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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