Norm
ZPO §169Rechtssatz
Die Vereinbarung, das Verfahren möge dauernd ruhen, ist eine eindeutige Zeitvereinbarung im Sinne des § 169 ZPO mit der Wirkung, daß das Verfahren von keiner der beiden Parteien mehr aufgenommen werden kann (Wirkung wie bei Zurücknahme der Klage unter Ausschluß der Kostenersatzpflicht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0036807Dokumentnummer
JJR_19481124_OGH0002_0020OB00278_4800000_001