Norm: ZPO §154
Rechtssatz: Die Sondernorm des § 154 ZPO ist im Rechtsmittelverfahren auch auf die Kosten einer erfolglosen Rekursbeantwortung des Wiedereinsetzungsgegners anzuwenden. Entscheidungstexte 36 R 229/17v Entscheidungstext LG für ZRS Wien 08.11.2017 36 R 229/17v Schlagworte Wiedereinsetzung, Kosten, Erfolgsprinzip ... mehr lesen...
Norm: ZPO §154EO §75
Rechtssatz: Durch die Anfügung des letzten Satzes des § 75 EO durch Artikel I Z 6 der EO-Novelle 2000, BGBl 2000/59, ist klargestellt, dass auch die Kosten eines durch die Wiedereinsetzung frustrierten Exekutionsverfahrens vom Wiedereinsetzungswerber zu tragen sind. Ausgenommen sind nur jene Kosten, die der betreibende Gläubiger trotz Kenntnis oder Kennen-Müssens von der bewilligten Wiedereinsetzung verursacht hat. ... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei hat die mündliche Streitverhandlung vor dem Erstgericht am 12.Juni 2003 versäumt (ON 5). Sie beantragte daraufhin am 26.6.2003 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese Versäumung (ON 7). Eine Gleichschrift des Wiedereinsetzungsantrags wurde vom Beklagtenvertreter gemäß § 112 ZPO direkt an den Klagevertreter übermittelt. Seitens des Erstgerichtes wurde der Klägerin nicht aufgetragen, eine Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag zu erstatten.... mehr lesen...
Norm: ZPO §154
Rechtssatz: Zur Wahrung des beiderseitigen Zur Wahrung des beiderseitigen rechtlichen Gehörs ist eine vom Wiedereinsetzungsgegner erstattete Äußerung, auch wenn diese vom Gericht nicht aufgetragen wurde, als zulässiger und nach §41 ZPO auch zweckentsprechender Schriftsatz anzusehen, insbesondere auch dann, wenn eine Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht durchgeführt wurde. Im Rahmen der im §154 ZPO normierten Kostene... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 24.9.2003 hat das Erstgericht dem Beklagten als Kündigungsgegner aufgetragen, der am 24.9.2003 bei Gericht eingelangten Aufkündigung betreffend die Grundstücke 1741, 889, 890, 813/26, 3005 und 3304 jeweils der Katastralgemeinde Schattendorf Grundbuch 30116 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum 30.4.2004 Folge zu leisten. Die Aufkündigung wurde dem Beklagten durch Hinterlegung am 29.9.2003 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Dagegen e... mehr lesen...
Norm: ZPO §149ZPO §154ZPO §237
Rechtssatz: Der Wiedereinsetzungswerber hat nur solche Kosten zu tragen, die durch die Versäumung und Verhandlung über die Wiedereinsetzung verursacht wurden und nur insoweit, als sie über die in der Hauptsache erwachsenen Kosten hinausgehen. Eine Kostenseparation kann sich nämlich nur auf jene Kosten beziehen, die durch die Versäumung verursacht oder zwecklos geworden sind. Erhebt der Wiedereinsetzungswerber mit ... mehr lesen...
Norm: ZPO §154
Rechtssatz: Der Wiedereinsetzungswerber hat gemäß § 154 ZPO dem Antragsgegner die Kosten einer schriftlichen Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag zu ersetzen, wenn die Äußerung über gerichtliche Aufforderung erfolgte oder wenn keine Verhandlung über den Antrag stattfand und die Äußerung zweckmäßig war (vgl.Deixler-Hübner in Fasching², Rz 7 zu § 154 ZPO mwN; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³, Rz 4 zu § 154 mwN). ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrages vom 11.11.2002 (ON 23) stattgegeben (Punkt 1), die Verfahrenshilfe jedoch nicht gewährt (Punkt 3) . Gleichzeitig wurde der Antrag der Gegenpartei, die Kosten ihrer Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag mit €1.002,24 zu bestimmen, abgewiesen (Punkt 4). Gem § 154 ZPO habe die Partei, welche die Wied... mehr lesen...
Norm: 1) ZPO §41ZPO §1542) ZPO §41ZPO §64 Abs1 Z1 litaZPO §72ZPO §154RATG §12 Abs4
Rechtssatz: 1) Dem Wiedereinsetzungsgegner sind die Kosten seiner Gegenäußerung zum Wiedereinsetzungsantrag zuzuerkennen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich waren. 2) Die Kosten des Wiedereinsetzungsgegners sind jedenfalls dann auf Basis des §12 Abs4 RATG zu bemessen, wenn nur Verfahrenshilfe nach §64 Abs 1 Z 1 l... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g: Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 11.2.1998 wurde der betreibenden Partei aufgrund eines Zahlungsbefehls vom 12.12.1997 die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von S 25.000,-- sA bewilligt und die Kosten des Exekutionsantrages mit S 2.211,68 bestimmt. Mit Beschluss vom 16.3.1998 wurde das Exekutionsverfahren im Hinblick auf die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen den Exekuti... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z1EO §75ZPO §154
Rechtssatz: § 75 EO ist bei einer Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 1 EO aufgrund einer bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anwendbar. § 154 ZPO ist gegenüber § 75 EO eine lex specialis. Der Wiedereinsetzungswerber hat dem Gegener auch die frustrierten Kosten des Exekutionsverfahrens zu ersetzen. Anmerkung 0000040 Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §154
Rechtssatz: Der Wiedereinsetzungswerber hat die Kosten seines Antrages und auch jene des erfolgreichen Rekurses im Wiedereinsetzungsverfahren selbst zu tragen. Entscheidungstexte 2 Ob 366/97f Entscheidungstext OGH 20.01.1998 2 Ob 366/97f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109084 ... mehr lesen...
In der Rechtssache . C ../51 des Bezirksgerichtes Döbling führten die Kläger aus, daß sie auf Grund eines mit dem Zweitbeklagten abgeschlossenen Mietvertrages vom 27. Juli 1939 Mieter der Bäckerei und der Wohnung Nr. 5 im Hause in Wien, X.gürtel Nr. 1, seien. Während sie einen Teil der durch Kriegseinwirkung zerstörten Wohnung wieder aufgebaut hätten, behauptet der Zweitbeklagte, daß der Mietvertrag hinsichtlich zweier Kabinette, einer Küche und eines Vorzimmers erloschen sei. Im übri... mehr lesen...