Norm
ZPO §154Rechtssatz
Durch die Anfügung des letzten Satzes des § 75 EO durch Artikel I Z 6 der EO-Novelle 2000, BGBl 2000/59, ist klargestellt, dass auch die Kosten eines durch die Wiedereinsetzung frustrierten Exekutionsverfahrens vom Wiedereinsetzungswerber zu tragen sind. Ausgenommen sind nur jene Kosten, die der betreibende Gläubiger trotz Kenntnis oder Kennen-Müssens von der bewilligten Wiedereinsetzung verursacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2013:RRI0000042Im RIS seit
26.02.2014Zuletzt aktualisiert am
26.02.2014