RS OGH 2005/1/10 10Ra183/04m

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Veröffentlicht am 10.01.2005
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Norm

ZPO §154

Rechtssatz

Zur Wahrung des beiderseitigen Zur Wahrung des beiderseitigen rechtlichen Gehörs ist eine vom Wiedereinsetzungsgegner erstattete Äußerung, auch wenn diese vom Gericht nicht aufgetragen wurde, als zulässiger und nach §41 ZPO auch zweckentsprechender Schriftsatz anzusehen, insbesondere auch dann, wenn eine Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht durchgeführt wurde. Im Rahmen der im §154 ZPO normierten Kostenersatzpflicht des Antragstellers ist diesem daher auch der Kostenersatz für die Äußerung des Antragsgegners aufzuerlegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000639

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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