Norm
ZPO §154Rechtssatz
Zur Wahrung des beiderseitigen Zur Wahrung des beiderseitigen rechtlichen Gehörs ist eine vom Wiedereinsetzungsgegner erstattete Äußerung, auch wenn diese vom Gericht nicht aufgetragen wurde, als zulässiger und nach §41 ZPO auch zweckentsprechender Schriftsatz anzusehen, insbesondere auch dann, wenn eine Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht durchgeführt wurde. Im Rahmen der im §154 ZPO normierten Kostenersatzpflicht des Antragstellers ist diesem daher auch der Kostenersatz für die Äußerung des Antragsgegners aufzuerlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000639Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011