Norm
ZPO §149Rechtssatz
Der Wiedereinsetzungswerber hat nur solche Kosten zu tragen, die durch die Versäumung und Verhandlung über die Wiedereinsetzung verursacht wurden und nur insoweit, als sie über die in der Hauptsache erwachsenen Kosten hinausgehen. Eine Kostenseparation kann sich nämlich nur auf jene Kosten beziehen, die durch die Versäumung verursacht oder zwecklos geworden sind. Erhebt der Wiedereinsetzungswerber mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung gleichzeitig Einwendungen, hat er im Fall einer Klagsrücknahme durch den Gegner Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einwendungen, weil hier überhaupt keine Kostendifferenz durch den Wiedereinsetzungsantrag verursacht wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wiedereinsetzung; Kostenseparation; Einwendungen; Klagsrücknahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000019Dokumentnummer
JJR_20040415_LG00309_01300R00056_04I0000_001