Norm
1) ZPO §41Rechtssatz
1) Dem Wiedereinsetzungsgegner sind die Kosten seiner Gegenäußerung zum Wiedereinsetzungsantrag zuzuerkennen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich waren.
2) Die Kosten des Wiedereinsetzungsgegners sind jedenfalls dann auf Basis des §12 Abs4 RATG zu bemessen, wenn nur Verfahrenshilfe nach §64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO begehrt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2003:RW0000582Im RIS seit
04.11.2011Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021