TE OGH 2005/1/10 10Ra183/04m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2005
beobachten
merken

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Dragostinoff als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Dr.Ciresa und Mag.Schredl in der Arbeitsrechtssache der Klägerin *****, vertreten durch Ploil Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** GmbH, *****, vertreten durch *****, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen EUR 47.944,85, infolge des Rekurses der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 541,90) gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.9.2003, 15 Cga 70/03b-16, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 133,63 (darin enthalten EUR 22,27 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei hat die mündliche Streitverhandlung vor dem Erstgericht am 12.Juni 2003 versäumt (ON 5). Sie beantragte daraufhin am 26.6.2003 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese Versäumung (ON 7). Eine Gleichschrift des Wiedereinsetzungsantrags wurde vom Beklagtenvertreter gemäß § 112 ZPO direkt an den Klagevertreter übermittelt. Seitens des Erstgerichtes wurde der Klägerin nicht aufgetragen, eine Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag zu erstatten.Die beklagte Partei hat die mündliche Streitverhandlung vor dem Erstgericht am 12.Juni 2003 versäumt (ON 5). Sie beantragte daraufhin am 26.6.2003 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese Versäumung (ON 7). Eine Gleichschrift des Wiedereinsetzungsantrags wurde vom Beklagtenvertreter gemäß Paragraph 112, ZPO direkt an den Klagevertreter übermittelt. Seitens des Erstgerichtes wurde der Klägerin nicht aufgetragen, eine Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag zu erstatten.

Mit Beschluss vom 3.7.2003 hat das Erstgericht den Antrag der beklagten Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2003 abgewiesen. Dieser Beschluss langte in der Gerichtskanzlei am 4.7.2003 ein. Am 3.7.2003 überreichte die Klägerin bei Gericht eine Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag der beklagten Partei (ON 9), die erst nach der Übergabe des Beschlusses vom 3.7.2003 in der Geschäftsabteilung einlangte. Diese Äußerung wurde wiederum gemäß § 112 ZPO dem Beklagtenvertreter direkt zugestellt. In dieser Äußerung nahm die Klägerin zu dem im Wiedereinsetzungsantrag angegebenen Wiedereinsetzungsgrund Stellung, wobei darin unter anderem auch Rechtsausführungen enthalten waren.Mit Beschluss vom 3.7.2003 hat das Erstgericht den Antrag der beklagten Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2003 abgewiesen. Dieser Beschluss langte in der Gerichtskanzlei am 4.7.2003 ein. Am 3.7.2003 überreichte die Klägerin bei Gericht eine Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag der beklagten Partei (ON 9), die erst nach der Übergabe des Beschlusses vom 3.7.2003 in der Geschäftsabteilung einlangte. Diese Äußerung wurde wiederum gemäß Paragraph 112, ZPO dem Beklagtenvertreter direkt zugestellt. In dieser Äußerung nahm die Klägerin zu dem im Wiedereinsetzungsantrag angegebenen Wiedereinsetzungsgrund Stellung, wobei darin unter anderem auch Rechtsausführungen enthalten waren.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluss vom 3.7.2003, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen wurde, erhob die beklagte Partei rechtzeitig Rekurs, dem vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 20.8.2003, 10 Ra 108/03f, im Sinne einer Bewilligung der Wiedereinsetzung Folge gegeben wurde. In dieser Entscheidung wurde auch auf die Äußerung der Klägerin Bezug genommen, eine Auseinandersetzung mit den für die Äußerung verzeichneten Kosten konnte nicht erfolgen, weil das Erstgericht über die Kosten noch keine Entscheidung gefällt hatte.

Mit dem angefochtenen Beschluss erkannte das Erstgericht die beklagte Partei für schuldig, der Klägerin die mit EUR 541,90 bestimmten Kosten des Zwischenverfahrens über die Wiedereinsetzung zu ersetzen. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass der Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt habe, ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrag stattgegeben wurde oder nicht, der Ersatz aller Kosten, welche dem Gegner durch die Versäumung und durch die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag verursacht worden seien, aufzuerlegen sei. Dazu gehöre auch eine Äußerung, soweit sie zweckentsprechend gewesen sei (OLG Wien zu 9 Ra 2/03k). Nachdem die Äußerung weder aufgetragen worden sei, noch rechtzeitig für den Beschluss vom 3.7.2003 eingelangt sei, sei dies (vorerst) nicht vorgelegen. Allerdings habe die zweite Instanz diese Äußerung in ihrer Entscheidung berücksichtigt, weshalb diese zum Zeitpunkt dieser Kostenentscheidung zweckentsprechend gewesen sei. Die Äußerung sei entgegen der Ansicht der Klägerin mit TP 2 und nicht mit TP 3 zu honorieren. Ausgehend von der von der Klägerin falsch herangezogenen Bemessungsgrundlage sei das Kostenbegehren im Ergebnis jedoch der Höhe nach gerechtfertigt. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, diesen ersatzlos aufzuheben.

Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Rekurswerberin macht zusammengefasst geltend, dass das Erstgericht zu Unrecht der Klägerin Kosten für ihre Äußerung zugesprochen habe. Diese sei nicht zweckentsprechend gewesen und sei auch erst zu einem Zeitpunkt in der zuständigen Geschäftsabteilung des Erstgerichtes eingelangt, als dieses bereits über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden habe. Weiters habe das Erstgericht der Klägerin eine Äußerung nicht aufgetragen. Auch für das Oberlandesgericht sei die Äußerung der Klägerin nicht zweckmäßig gewesen. Des Weiteren habe die Äußerung nur Rechtsausführungen enthalten, sodass diese gemäß § 78 Abs.3 ZPO unzulässig sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.Die Rekurswerberin macht zusammengefasst geltend, dass das Erstgericht zu Unrecht der Klägerin Kosten für ihre Äußerung zugesprochen habe. Diese sei nicht zweckentsprechend gewesen und sei auch erst zu einem Zeitpunkt in der zuständigen Geschäftsabteilung des Erstgerichtes eingelangt, als dieses bereits über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden habe. Weiters habe das Erstgericht der Klägerin eine Äußerung nicht aufgetragen. Auch für das Oberlandesgericht sei die Äußerung der Klägerin nicht zweckmäßig gewesen. Des Weiteren habe die Äußerung nur Rechtsausführungen enthalten, sodass diese gemäß Paragraph 78, Absatz , ZPO unzulässig sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Gemäß § 154 ZPO ist der Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt hat, ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrag stattgegeben wurde oder nicht, der Ersatz aller Kosten, welche dem Gegner durch die Versäumung und durch die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag verursacht worden sind, aufzuerlegen. Wie das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung vom 18.3.2003, 9 Ra 2/03k, zutreffend ausgeführt hat, gibt der Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs jedem durch eine gerichtliche Entscheidung in seinen Rechten Betroffenen das prozessuale Grundrecht, in dem zu dieser Entscheidung führenden Verfahren Gelegenheit zur Äußerung zu erhalten. Im österreichischen Recht ist dieser Grundsatz durch Art.6 Abs.1 MRK und durch eine Reihe von Bestimmungen im Rahmen der ZPO (zB §§ 177, 243, 521a uva) verwirklicht. Er gibt dem Betroffenen das Recht, Tatsachen und Beweise vorzubringen, zu Anträgen und Vorbringen des Gegners Stellung zu nehmen, zur Sache rechtlich auszuführen und die Beweisergebnisse zu erörtern (Fucik in Rechberger, ZPO², Rz 9 vor § 171 mwH, 9 Ra 2/03k des OLG Wien).Gemäß Paragraph 154, ZPO ist der Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt hat, ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrag stattgegeben wurde oder nicht, der Ersatz aller Kosten, welche dem Gegner durch die Versäumung und durch die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag verursacht worden sind, aufzuerlegen. Wie das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung vom 18.3.2003, 9 Ra 2/03k, zutreffend ausgeführt hat, gibt der Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs jedem durch eine gerichtliche Entscheidung in seinen Rechten Betroffenen das prozessuale Grundrecht, in dem zu dieser Entscheidung führenden Verfahren Gelegenheit zur Äußerung zu erhalten. Im österreichischen Recht ist dieser Grundsatz durch Artikel , Absatz , MRK und durch eine Reihe von Bestimmungen im Rahmen der ZPO (zB Paragraphen 177,, 243, 521a uva) verwirklicht. Er gibt dem Betroffenen das Recht, Tatsachen und Beweise vorzubringen, zu Anträgen und Vorbringen des Gegners Stellung zu nehmen, zur Sache rechtlich auszuführen und die Beweisergebnisse zu erörtern (Fucik in Rechberger, ZPO², Rz 9 vor Paragraph 171, mwH, 9 Ra 2/03k des OLG Wien).

Durch die von der Klägerin erstattete Äußerung, konnte sich diese als Antragsgegnerin rechtliches Gehör verschaffen. In diesem Sinn muss die Äußerung daher als zulässiger und nach § 41 ZPO auch zweckentsprechender Schriftsatz angesehen werden, insbesondere, weil eine Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag auch nicht durchgeführt wurde (EFSlg. 101.940; WR 648).Durch die von der Klägerin erstattete Äußerung, konnte sich diese als Antragsgegnerin rechtliches Gehör verschaffen. In diesem Sinn muss die Äußerung daher als zulässiger und nach Paragraph 41, ZPO auch zweckentsprechender Schriftsatz angesehen werden, insbesondere, weil eine Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag auch nicht durchgeführt wurde (EFSlg. 101.940; WR 648).

Im Rahmen der im § 154 ZPO normierten Kostenersatzpflicht des Antragstellers ist der beklagten Partei daher auch der Kostenersatz für die Äußerung der Klägerin aufzuerlegen.Im Rahmen der im Paragraph 154, ZPO normierten Kostenersatzpflicht des Antragstellers ist der beklagten Partei daher auch der Kostenersatz für die Äußerung der Klägerin aufzuerlegen.

Dass zum Zeitpunkt des Einlangens der Äußerung der Klägerin zum Wiedereinsetzungsantrag der beklagten Partei das Erstgericht seinen den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Beschluss bereits der Gerichtskanzlei übergeben hatte, kann daran nichts ändern, weil dieser Umstand nicht zum Nachteil der Klägerin gereichen kann, zumal sie innerhalb einer angemessenen Frist ihre Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag der beklagten Partei erstattet hat. Des Weiteren wurde vom Rekursgericht in seiner Entscheidung auch auf diese Äußerung Bezug genommen. Wenn sich das Rekursgericht auch den Argumenten in der Äußerung nicht anschließen konnte, ist diese dennoch als zweckentsprechender Schriftsatz anzusehen, weil darin Argumente zur Widerlegung des Wiedereinsetzungsantrags enthalten sind. Dass die Äußerung nur Rechtsausführungen enthält, wie die Rekurswerberin ausführt, ist nicht zutreffend. Betrachtet man diese Äußerung in ihrer Gesamtheit, sind darin auch Angaben in tatsächlicher Hinsicht enthalten.

Der erkennende Senat ist daher der Ansicht, dass im Falle eines Wiedereinsetzungsantrages dann, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet und in der Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag zielführende Äußerungen enthalten sind, dieser Schriftsatz jedenfalls zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist, was zu einer Kostenersatzpflicht des Wiedereinsetzungswerbers führt. Der erkennende Senat schließt sich somit der in der Entscheidung 9 Ra 2/03k des Oberlandesgerichtes Wien enthaltenen Rechtsansicht vollinhaltlich an.

Aus diesen Überlegungen war daher dem Rekurs nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf § 41 ZPO, wobei eine Kostenrekursbeantwortung nur nach TP 3A zu entlohnen ist. In diesem Umfang waren daher die von der Klägerin verzeichneten Kosten zu kürzen.Aus diesen Überlegungen war daher dem Rekurs nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf Paragraph 41, ZPO, wobei eine Kostenrekursbeantwortung nur nach TP 3A zu entlohnen ist. In diesem Umfang waren daher die von der Klägerin verzeichneten Kosten zu kürzen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet

sich auf § 528 Abs.2 Z 3 ZPO.sich auf Paragraph 528, Absatz , Ziffer 3, ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00518 10Ra183.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:0100RA00183.04M.0110.000

Dokumentnummer

JJT_20050110_OLG0009_0100RA00183_04M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten