RS OGH 1987/3/4 3Ob506/87, 9ObA217/90, 9ObA1028/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1987
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Norm

ZPO §146 Abs1 III

Rechtssatz

Auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO idF Art IV Z 24 der ZVN 1983, wenn der Beklagte die ihm anläßlich der Zustellung des Versäumungsurteils auf dessen Rückseite angebrachte Rechtsbelehrung über Berufung, Kostenrekurs, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Widerspruch, Anwaltszwang und Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe unbeachtet läßt und sich nicht, als sich seine Meinung, ohne Tagsatzung könne er nicht verurteilt werden, als unrichtig herausstellte, unverzüglich um die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe bemühte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 506/87
    Entscheidungstext OGH 04.03.1987 3 Ob 506/87
    Veröff: EvBl 1987/94 S 343
  • 9 ObA 217/90
    Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 217/90
    Vgl auch; Beisatz: Bei telephonischer Rechtsmittelbelehrung können Mißverständnisse nicht ausgeschlossen werden; bei Versäumen der Rechtsmittelfrist liegt daher allenfalls ein Versehen minderen Grades vor. (T1)
  • 9 ObA 1028/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 1028/92
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0036817

Dokumentnummer

JJR_19870304_OGH0002_0030OB00506_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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