Norm
ZPO §146 Abs1 IIIRechtssatz
Auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO idF Art IV Z 24 der ZVN 1983, wenn der Beklagte die ihm anläßlich der Zustellung des Versäumungsurteils auf dessen Rückseite angebrachte Rechtsbelehrung über Berufung, Kostenrekurs, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Widerspruch, Anwaltszwang und Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe unbeachtet läßt und sich nicht, als sich seine Meinung, ohne Tagsatzung könne er nicht verurteilt werden, als unrichtig herausstellte, unverzüglich um die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe bemühte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0036817Dokumentnummer
JJR_19870304_OGH0002_0030OB00506_8700000_001