RS OGH 1987/3/4 3Ob506/87

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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Norm

ZPO §146 Abs1 III

Rechtssatz

Auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO idF Art IV Z 24 der ZVN 1983 bei Versäumung der Frist zur Beantwortung der Klage und zum Widerspruch gegen das Versäumungsurteil durch Beklagten, der beim Lesen und Schreiben "eher" unbeholfen ist und im Umgang mit Behörden geringe Kenntnisse aufweist durch Unterlassen des Lesens der Rechtsbelehrung und Bemühen um ausreichende Erklärungen (hier: nicht nur etwa bei Mithäftlingen, sondern bei den Organen der Strafanstalt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0036887

Dokumentnummer

JJR_19870304_OGH0002_0030OB00506_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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