Norm
ZPO §146 Abs1 IIRechtssatz
Sollte entgegen der Vorschrift der §§ 432 Abs 2 und 447 ZPO dem Beklagten keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sein, würde diese Unterlassung an der Verspätung der Berufung nichts ändern, doch könnte dies allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0109747Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016