Norm
ZPO §146 Abs1 IIIRechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die mögliche Aufklärung durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist, darf kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036827Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018