Begründung: Die am 15. 2. 1991 geborene Adriana S***** ist die Tochter von Iwona S***** und Wazlaw K*****. Die Minderjährige, die bei ihrer Mutter in Österreich lebt, und ihre Eltern sind polnische Staatsbürger. Ob die Mutter seit der Antragstellung (26. 2. 2008) in Österreich als Arbeitnehmerin unselbständig oder selbständig erwerbstätig oder als Arbeitslose sozialversichert war/ist, steht ebenso wenig fest wie der aktuelle Aufenthaltsort des Vaters, der nach seiner letzten bekan... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache der antragstellenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OEG in 1220 Wien, wider den Antragsgegner Gerhard H**... mehr lesen...
Begründung: In dem, vor dem Pflegschaftsgericht Bezirksgericht Liesing geführten Unterhaltsfestsetzungsverfahren 1 P 163/02g verpflichtete das Bezirksgericht Liesing mit Beschluss vom 18. Mai 2005 ON 37 den Vater der Minderjährigen Sergej P*****K***** (auch K*****), russischer Staatsangehöriger, Opernsänger, der Minderjährigen ab 1. 10. 1999 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 500,-- zu bezahlen. Mit Beschlu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Vater des unehelich geborenen Klägers verstarb am 27. 5. 1998. Mangels eines 39.000 ATS übersteigenden Nachlassvermögens fasste das Verlassenschaftsgericht am 6. 8. 1998 den Beschluss, gemäß § 72 Abs 2 AußStrG aF keine Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten. Der Versuch der Zustellung dieses Beschlusses an den Kläger an jener Adresse, welche dessen Halbbruder im Zuge der Todfallsaufnahme bekanntgegeben hatte, schlug fehl. Eine Meldeauskunft der (ehemaligen)... mehr lesen...
Begründung: Über Antrag der damals von Leopold B***** vertretenen Kinder 1. Felice L. B*****, geborene L*****, 2. Johanna Gisela L***** und 3. Erich Josef L***** erklärte das Erstgericht deren Vater Josef L***** mit Beschluss vom 6. 11. 1947 für tot; der Genannte sei am 9. 3. 1944 in Theresienstadt gestorben. Das Erkenntnis
Gründe: sich auf die glaubwürdigen Angaben der (Schwägerin des Verstorbenen) Maria S***** sowie auf die unbedenklichen Schreiben der Israelitischen Kultusgemein... mehr lesen...
Begründung: Die „L***** Ges.m.b.H. ist seit 12. 11. 2002 im Firmenbuch eingetragen. Mit Beschluss des Konkursgerichts vom 16. 4. 2004 wurde der Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse auf Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten eines Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen. Am 25. 5. 2004 wurden die Ablehnung der Konkurseröffnung und die Auflösung der Gesellschaft gemäß § 39 FBG im Firmenbuch eingetragen. In der Generalversammlung v... mehr lesen...
Begründung: Luise S*****, zuletzt wohnhaft in B*****, Argentinien, ist die Tochter der am ***** geborenen, zuletzt in Wien wohnhaft gewesenen Pauline L*****. Luise S*****, damals vertreten durch Dr. Hedda Bauersax-Salzer, seinerzeit Rechtsanwältin in Wien, stellte am 26. Jänner 1952 den Antrag, betreffend ihre Mutter, die am 14. Juli 1942 nach Theresienstadt deportiert worden sei, das Verfahren zur Todeserklärung einzuleiten und diese nach Ablauf der Ediktalfrist für tot zu erklär... mehr lesen...
Norm: ZPO §115ZPO §116ZPO §121 Abs2
Rechtssatz: Vor Bestellung eines prozessualen Abwesenheitskurators müssen ausreichende Nachforschungen über den Aufenthalt des (angeblich) Abwesenden durchgeführt werden. Die Abwesenheit ist erst dann ausreichend bescheinigt, wenn der Aufenthalt des Abwesenden dem Kreis der Personen, die vom Aufenthalt in der Regel Kenntnis haben, unbekannt ist. Dass die Zustellung an einer bestimmten Adresse unmöglich ist, i... mehr lesen...
Begründung: Der am 05.01.1996 erlassene Wechselzahlungsauftrag konnte dem Beklagten Dieter D***** zunächst an der Anschrift 1140 Wien,L*****straße *****, nicht zugestellt werden. Aufgrund eines Nachsendeauftrages übermittelte das Postamt 1140 Wien den Wechselzahlungsauftrag an das Postamt 7041 Wulkaprodersdorf, welches das Schriftstück als unzustellbar retournierte, weil am Postamt Wulkaprodersdorf lediglich ein Postfach für den Beklagten bestand. Daraufhin beantragte die klagende P... mehr lesen...
Begründung: Über Antrag der Klägerin, die behauptet hatte, dass der Aufenthaltsort des Beklagten unbekannt sei und auch nicht ausgeforscht werden könne, bestellte das Erstgericht Dr. Anton D***** zum Kurator und stellte diesem die Klage auf Aufhebung der zwischen den Streitteilen geschlossenen Ehe, mit welcher ein Eventualbegehren auf Scheidung wegen Verschuldens verbunden ist, zu. Nach Durchführung zweier Verhandlungstagsatzungen, in welcher die Klägerin und zwei Zeugen einvernom... mehr lesen...
Begründung: Beim Landesgericht Innsbruck behängt ein Rechtsstreit zwischen der dort klagenden Antragstellerin und dem Beklagten, der an seiner letzten bekannten Anschrift nicht mehr aufhältig ist. Es wurde daher für ihn im Verfahren gemäß § 116 ZPO ein Rechtsanwalt zum Kurator bestellt. In weiterer Folge wurde das Verfahren gemäß § 6a ZPO unterbrochen. In dem daraufhin vom Erstgericht eingeleiteten Verfahren zur Prüfung des Erfordernisses einer Sachwalterbestellung konnte die Ersta... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass auch nach neuer Rechtslage (IRÄG 1997) in allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung eintreten, und zwar unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (vgl zuletzt OGH 15. 11. 2001... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (ZIK 1998, 205; ZIK 1999, 22; EvBl 1999, 69; ZIK 1999/62; ZIK 1999, 174 ua), treten auch nach neuer Rechtslage (IRÄG 1997) in allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung ein, unabhängig davon, ob und wann eine besondere Z... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Schuldner bezweifelt nicht, dass sein Rekurs gegen den Beschluss auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens (§ 211 KO) an sich um einen Tag verspätet war, weil die Rekursfrist auch bei öffentlichen Bekanntmachungen durch Aufnahme in die Insolvenzdatei mit dem dort genannten Zeitpunkt (nämlich am Tag danach) und nicht mit der individuellen Zustellung an ihn zu laufen beginnt (8 Ob 168/00i; 8 Ob 214/00d), b... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (ZIK 1998, 205; ZIK 1999, 22; EvBl 1999/69; ZIK 1999, 62; ZIK 1999, 174 ua), treten auch nach neuer Rechtslage (IRÄG 1997) in allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung ein, unabhängig davon, ob und wann eine besondere ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (ZIK 1998,205; ZIK 1999,22, EvBl 1999/69; 8 Ob 285/98i; 8 Ob 339/98f ua), treten auch nach neuer Rechtslage (IRÄG 1997) in allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung ein, unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zus... mehr lesen...
Norm: ZPO §115ZPO §116 BZustG §8 Abs2
Rechtssatz: Die Kuratorbestellung nach § 116 ZPO ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 115 ZPO gegeben sind und außerdem der Empfänger entweder eine Prozeßhandlung vorzunehmen hat oder vor Gericht geladen werden soll. Eine Kuratorbestellung nach § 116 ZPO ist dann ausgeschlossen, wenn der Empfänger als Partei bzw Verfahrensbeteiligter eine bekannte Anschrift hatte und die Zustellung an diese Ansch... mehr lesen...
Begründung: Nach der Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsgegner aus dessen Alleinverschulden beantragte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Der Antragsgegner, dem der Antrag zunächst nicht zugestellt werden konnte, gab am 4. 11. 1996 seine Adresse mit *****, bekannt. Unter dieser Anschrift wurden ihm am 18. 11. 1996 mehrere verfahrensgegenständliche Schriftstücke persönlich zugestellt. Am 13. 1. 1997 erstattete Dr. Wo... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Konkursedikt, womit der Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffnet wurde, ist am 4. 12. 1998 angeschlagen worden; der Konkurseröffnungsbeschluß wurde dem Gemeinschuldner am 9. 12. 1998 zugestellt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den am 21. 12. 1998 zur Post gegebenen Rekurs des Gemeinschuldners als verspätet zurückgewiesen und den ordentlichen Revisionsrekurs als nicht zulässig bezei... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (8 Ob 71/98v, 8 Ob 194/98g; 8 Ob 285/98i ua), treten auch nach neuer Rechtslage (IRÄG 1997) in allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit dem Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes ein, unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof ist auch an den vom Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO nachträglich vorgenommenen Ausspruch, daß die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, nicht gebunden. Hiedurch wird nämlich der gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO vorgenommene Ausspruch geändert und der neue Ausspruch tritt an die Stelle des früheren, weshalb § 508 Abs 1 ZPO für den neuen Ausspruch gilt (RIS-Justiz RS0110704).... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Sowohl nach alter, hier anzuwendender, als auch nach neuer Rechtslage treten in allen Fällen, auch im Fall der Aufhebung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens, dann, wenn die der öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit dem Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes ein, unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustel... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrem am 30. 9. 1997 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz begehrte die Antragstellerin die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragstellers. Nach erfolgloser Aufforderung der Antragstellerin zum Erlag eines Kostenvorschusses wies das Erstgericht mit Beschluß vom 11. 12. 1997 (ON 9) den Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens ab. Dieser Beschluß wurde - w... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin beantragte am 21. 1. 1998 die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin. Ihr Antrag wurde nach der Zahlung von Beitragsrückständen zurückgezogen. Der sodann mangels kostendeckenden Vermögens gefaßte Beschluß auf Abweisung (§ 71b Abs 1 KO) wurde am 17. 4. 1998 öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung an die Antragsgegnerin erfolgte durch Hinterlegung am 21.4.1998. Die Antragstellerin beantragte am 21. 1. 1998 die Eröffnung de... mehr lesen...
Begründung: Am 22.11.1997 erließ das Erstgericht einen Zahlungsbefehl im Sinne des Klagebegehrens. Dieser Zahlungsbefehl wurde der beklagten Partei, einer GesmbH, nicht zugestellt, weil diese laut Bericht des Zustellers verzogen sei. Am 9.1.1998 beantragte der Kläger die neuerliche Zustellung an einer neuen bekanntgegebenen Anschrift, eventualiter an der bisherigen Anschrift der beklagten Partei und begründete dies damit, die beklagte Partei habe gegen ihre Verpflichtung, jede... mehr lesen...
Norm: FBG §3 Z4FBG §3 Z10GmbhG §26 Abs1ZustG §8 Abs2ZPO §115ZPO §116ZustG §25GmbHG §15 lita
Rechtssatz: (Abgesehen von 7 Ra 126/97v, 7 Ra 127/97s des OLG Wien; RW 0000197): Kann durch Hinterlegung nicht zugestellt werden, kommt nur ein Vorgehen nach den §§ 115, 116 ZPO iVm § 25 ZustG in Betracht.Vorher müssen zumutbare Erhebungen gepflogen werden. Eine Verletzung der Pflicht, Änderungen der Geschäftsanschrift einer GmbH dem Firmenbuch bekanntzu... mehr lesen...
Begründung: Am 23.6.1997 erließ das Erstgericht einen Zahlungsbefehl im Sinne des Klagebegehrens. Dieser Zahlungsbefehl wurde der beklagten Partei, einer GmbH, nicht zugestellt, da diese laut Bericht des Postzustellers verzogen ist. Am 9.7.1997 beantragte der Kläger die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehles an der bisherigen Anschrift der beklagten Partei und begründete dies damit, die beklagte Partei habe gegen ihre Verpflichtung, jede Änderung ihrer Anschrift im Firmenbuc... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei beantragte, ihr aufgrund des Versäumungsurteils des Landesgerichtes Wr.Neustadt vom 19.11.1993, 22 Cg 357/93p zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 232.012,40 sA gegen die Verpflichtete "P***** Gesellschaft mbH, ***** G*****" die Exekution durch Pfändung und Überweisung der Forderung der Verpflichteten auf Einzahlung der Stammeinlage gegen den Drittschuldner "F*****" zu bewilligen. Für den Fall der Ergebnislosigkeit dieser Exek... mehr lesen...
Norm: EO §294 M2ZPO §115ZPO §116
Rechtssatz: Für den abwesenden Drittschuldner kann ein Zustellkurator bestellt werden (so schon GlUNF 1646). Entscheidungstexte 3 Ob 2066/96m Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 2066/96m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107719 Im RIS seit 15.0... mehr lesen...