Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurs- und Schuldenregulierungssache des Univ. Prof. Dipl.-Ing. Dr. Peter Jörg J*****, vertreten durch Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Konkursgläubigerin C***** AG, *****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wr. Neustadt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 15. September 1998, GZ 19 R 71/98x-54, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Z 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Sowohl nach alter, hier anzuwendender, als auch nach neuer Rechtslage treten in allen Fällen, auch im Fall der Aufhebung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens, dann, wenn die der öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit dem Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes ein, unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt und wann das Edikt an anderen Amtstafeln angeschlagen und in Zeitungen veröffentlicht worden ist (MGA KO8 § 174/E 1 ff; sowie aus jüngerer Zeit die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen ZIK 1997, 104 und 8 Ob 18/97y; zur neuen Rechtslage insbesondere 8 Ob 71/98v, 8 Ob 194/98g; vgl auch 8 Ob 231/98y). Die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Entscheidung 8 Ob 9/94 betrifft eine andere Fallkonstellation.Sowohl nach alter, hier anzuwendender, als auch nach neuer Rechtslage treten in allen Fällen, auch im Fall der Aufhebung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens, dann, wenn die der öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit dem Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes ein, unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt und wann das Edikt an anderen Amtstafeln angeschlagen und in Zeitungen veröffentlicht worden ist (MGA KO8 Paragraph 174 /, E, 1 ff; sowie aus jüngerer Zeit die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen ZIK 1997, 104 und 8 Ob 18/97y; zur neuen Rechtslage insbesondere 8 Ob 71/98v, 8 Ob 194/98g; vergleiche auch 8 Ob 231/98y). Die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Entscheidung 8 Ob 9/94 betrifft eine andere Fallkonstellation.
Anmerkung
E52078 08A02858European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00285.98I.1112.000Dokumentnummer
JJT_19981112_OGH0002_0080OB00285_98I0000_000