TE OGH 2001/5/28 8Ob121/01d

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Veröffentlicht am 28.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Rudolf P*****, wegen vorzeitiger Einstellung des Abschöpfungsverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 30. März 2001, GZ 1 R 104/01s-49, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Schuldner bezweifelt nicht, dass sein Rekurs gegen den Beschluss auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens (§ 211 KO) an sich um einen Tag verspätet war, weil die Rekursfrist auch bei öffentlichen Bekanntmachungen durch Aufnahme in die Insolvenzdatei mit dem dort genannten Zeitpunkt (nämlich am Tag danach) und nicht mit der individuellen Zustellung an ihn zu laufen beginnt (8 Ob 168/00i; 8 Ob 214/00d), bringt aber vor, es hätte eine Rechtsmittelbelehrung darüber gefehlt, deren Anschluss aber bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien jedenfalls notwendig gewesen wäre.Der Schuldner bezweifelt nicht, dass sein Rekurs gegen den Beschluss auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens (Paragraph 211, KO) an sich um einen Tag verspätet war, weil die Rekursfrist auch bei öffentlichen Bekanntmachungen durch Aufnahme in die Insolvenzdatei mit dem dort genannten Zeitpunkt (nämlich am Tag danach) und nicht mit der individuellen Zustellung an ihn zu laufen beginnt (8 Ob 168/00i; 8 Ob 214/00d), bringt aber vor, es hätte eine Rechtsmittelbelehrung darüber gefehlt, deren Anschluss aber bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien jedenfalls notwendig gewesen wäre.

Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung hat auf das Wirksamwerden des Beschlusses keinen Einfluss, könnte aber allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (2 Ob 507/89; 3 Ob 558/83; 6 Ob 14/84); eine solche Wiedereinsetzung scheidet aber im Konkursverfahren gemäß § 175 Abs 4 KO aus (8 Ob 177/99h).Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung hat auf das Wirksamwerden des Beschlusses keinen Einfluss, könnte aber allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (2 Ob 507/89; 3 Ob 558/83; 6 Ob 14/84); eine solche Wiedereinsetzung scheidet aber im Konkursverfahren gemäß Paragraph 175, Absatz 4, KO aus (8 Ob 177/99h).

Wird der Rekurs aber wegen Verspätung zurückgewiesen, hat eine inhaltliche Prüfung stets zu unterbleiben, unabhängig davon, ob - wenn er rechtzeitig erhobenen worden wäre - eine erhebliche Rechtsfrage zu prüfen gewesen wäre.

Anmerkung

E62123 08A01211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00121.01D.0528.000

Dokumentnummer

JJT_20010528_OGH0002_0080OB00121_01D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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