TE OGH 2002/1/24 8Ob317/01b

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Veröffentlicht am 24.01.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Alice Gabriele S*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Georg Schönherr, Rechtsanwalt in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. August 2001, GZ 46 R 551/01x, 46 R 597/01m, 46 R 598/01h-31, mit dem infolge Rekurses der Gläubigerin C*****, der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 9. Juli 2001, GZ 13 S 3/01y-24, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass auch nach neuer Rechtslage (IRÄG 1997) in allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung eintreten, und zwar unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (vgl zuletzt OGH 15. 11. 2001 8 Ob 139/01a mwN = ZIK 1998, 205; ZIK 1999, 22; EvBl 1999/69, ZIK 1999/62; ZIK 1999, 174 ua). Der Beschluss über die Abweisung des Antrages auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 200 Abs 3 KO, wonach “Der Beschluss” öffentlich bekanntzumachen ist iVm Abs 1 des § 200 KO, wonach die Beschlussfassung “Über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ...” zu erfolgen hat und damit auch die abweisende Beschlussfassung umfasst (vgl in diesem Sinne auch Mohr in Konzecny/Schubert KO § 200 Rz 10; vgl zur Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung Deixler-Hübner in Konecny/Schubert KO § 174 Rz 5 mwN aus der Judikatur).Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass auch nach neuer Rechtslage (IRÄG 1997) in allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung eintreten, und zwar unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist vergleiche zuletzt OGH 15. 11. 2001 8 Ob 139/01a mwN = ZIK 1998, 205; ZIK 1999, 22; EvBl 1999/69, ZIK 1999/62; ZIK 1999, 174 ua). Der Beschluss über die Abweisung des Antrages auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 200, Absatz 3, KO, wonach “Der Beschluss” öffentlich bekanntzumachen ist in Verbindung mit Absatz eins, des Paragraph 200, KO, wonach die Beschlussfassung “Über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ...” zu erfolgen hat und damit auch die abweisende Beschlussfassung umfasst vergleiche in diesem Sinne auch Mohr in Konzecny/Schubert KO Paragraph 200, Rz 10; vergleiche zur Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung Deixler-Hübner in Konecny/Schubert KO Paragraph 174, Rz 5 mwN aus der Judikatur).

Die Abweisung des Antrages auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens wurde bereits am 13. 9. 2001 bekanntgemacht. Daher wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung des Revisionsrekurses vom 8. 10. 2001 bereits außerhalb der 14tägigen Frist (vgl § 176 Abs 1 KO) gestellt, sodass auch der Revisionsrekurs verspätet ist (vgl § 171 KO iVm § 521 Abs 3 ZPO und § 464 Abs 3 ZPO sowie MGA ZPO15 § 464 E 27 = SSV-NF 5/57). Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher schon wegen Verspätung zurückzuweisen. Im Übrigen zeigt er - da die Voraussetzungen für die Annahme einer Restschuldbefreiung nach Billigkeit nach § 213 KO stets nur nach den Umständen des Einzelfalles geprüft werden können - im Hinblick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung (vgl OGH 8. 7. 1999 8 Ob 342/98x = ÖBA 2000/859 = ZIK 1999, 206) keine erhebliche Rechtsfrage auf.Die Abweisung des Antrages auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens wurde bereits am 13. 9. 2001 bekanntgemacht. Daher wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung des Revisionsrekurses vom 8. 10. 2001 bereits außerhalb der 14tägigen Frist vergleiche Paragraph 176, Absatz eins, KO) gestellt, sodass auch der Revisionsrekurs verspätet ist vergleiche Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 521, Absatz 3, ZPO und Paragraph 464, Absatz 3, ZPO sowie MGA ZPO15 Paragraph 464, E 27 = SSV-NF 5/57). Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher schon wegen Verspätung zurückzuweisen. Im Übrigen zeigt er - da die Voraussetzungen für die Annahme einer Restschuldbefreiung nach Billigkeit nach Paragraph 213, KO stets nur nach den Umständen des Einzelfalles geprüft werden können - im Hinblick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung vergleiche OGH 8. 7. 1999 8 Ob 342/98x = ÖBA 2000/859 = ZIK 1999, 206) keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Anmerkung

E64997 8Ob317.01b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00317.01B.0124.000

Dokumentnummer

JJT_20020124_OGH0002_0080OB00317_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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