Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache der Antragstellerin T*****, wider den Antragsgegner Franz S*****, vertreten durch Dr. Rainer Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 9. Jänner 1998, GZ 1 R 5/98i-13, womit der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Dezember 1997, GZ 49 Se 1700/97m-9, als verspätet zurückgewiesen wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit ihrem am 30. 9. 1997 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz begehrte die Antragstellerin die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragstellers. Nach erfolgloser Aufforderung der Antragstellerin zum Erlag eines Kostenvorschusses wies das Erstgericht mit Beschluß vom 11. 12. 1997 (ON 9) den Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens ab. Dieser Beschluß wurde - wie der Oberste Gerichtshof in Anbetracht der unklaren Zustellverfügung durch Anfrage an das Erstgericht überprüft hat - am 15. 12. 1997 an der Amtstafel des Erstgerichtes angeschlagen.
Den vom Antragsgegner am 30. 12. 1997 zur Post gegebenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz als verspätet zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes sowohl S 52.000 als auch S 260.000 übersteige, sowie daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die am 1. 10. 1997 in Kraft getretenen Vorschriften des Insolvenzrechtsänderungs- gesetzes 1997 seien auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Konkursverfahren dann anzuwenden, wenn die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erst nach dem 30. 9. 1997 erfolge. Entsprechend der Bestimmung des § 71 b Abs 1 KO idF IRÄG 1997 habe das Erstgericht den Beschluß auf Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens vor Rechtskraft des Beschlusses unter anderem durch Anschlag an seiner Gerichtstafel öffentlich bekanntgemacht. Nach ständiger Rechtsprechung habe der Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes die Wirkung der Zustellung, so daß der Lauf von Rechtsmittelfristen unabhängig von individuellen Zustellvorgängen bereits mit dieser öffentlichen Bekanntmachung beginne. Der letzte Tag der 14-tägigen Rekursfrist sei daher der 29. 12. 1997 gewesen, weshalb der am 30. 12. 1997 zur Post gegebene Rekurs verspätet sei.Den vom Antragsgegner am 30. 12. 1997 zur Post gegebenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz als verspätet zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes sowohl S 52.000 als auch S 260.000 übersteige, sowie daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die am 1. 10. 1997 in Kraft getretenen Vorschriften des Insolvenzrechtsänderungs- gesetzes 1997 seien auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Konkursverfahren dann anzuwenden, wenn die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erst nach dem 30. 9. 1997 erfolge. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 71, b Absatz eins, KO in der Fassung IRÄG 1997 habe das Erstgericht den Beschluß auf Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens vor Rechtskraft des Beschlusses unter anderem durch Anschlag an seiner Gerichtstafel öffentlich bekanntgemacht. Nach ständiger Rechtsprechung habe der Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes die Wirkung der Zustellung, so daß der Lauf von Rechtsmittelfristen unabhängig von individuellen Zustellvorgängen bereits mit dieser öffentlichen Bekanntmachung beginne. Der letzte Tag der 14-tägigen Rekursfrist sei daher der 29. 12. 1997 gewesen, weshalb der am 30. 12. 1997 zur Post gegebene Rekurs verspätet sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Weist das Gericht zweiter Instanz einen an dieses gerichteten Rekurs zurück, liegt kein bestätigender Beschluß im Sinn des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO vor. Der Beschluß des Rekursgerichtes ist vielmehr gemäß § 528 Abs 1 ZPO iVm § 171 KO anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand S 52.000, bzw im Falle eines Ausspruches gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3 ZPO S 260.000 übersteigt, und bei der Entscheidung über den Revisionsrekurs eine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist (8 Ob 2269/96a; 8 Ob 18/97y; 8 Ob 29/98t u.a.).Weist das Gericht zweiter Instanz einen an dieses gerichteten Rekurs zurück, liegt kein bestätigender Beschluß im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vor. Der Beschluß des Rekursgerichtes ist vielmehr gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand S 52.000, bzw im Falle eines Ausspruches gemäß Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO S 260.000 übersteigt, und bei der Entscheidung über den Revisionsrekurs eine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist (8 Ob 2269/96a; 8 Ob 18/97y; 8 Ob 29/98t u.a.).
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß auf das hier zu beurteilende Verfahren die Bestimmungen des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 - IRÄG 1997, BGBl I Nr 114/1997, Anwendung finden. Dies wird auch vom Revisionsrekurswerber nicht bestritten. Gemäß Art XII Abs 1 des IRÄG 1997 traten die dadurch neu gefaßten Bestimmungen der KO mit 1. 10. 1997 in Kraft, wobei diese gemäß Abs 6 auf Verfahren anzuwenden sind, die nach dem 30. September 1997 eröffnet wurden. Das Gesetz stellt somit nicht auf den Tag der Antragstellung ab, weshalb es mangels anderslautender Bestimmungen auch für vor dem 1. Oktober 1997 anhängig gemachten Konkurseröffnungsverfahren Geltung hat (Mohr, Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997, 63).Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß auf das hier zu beurteilende Verfahren die Bestimmungen des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 - IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 114 aus 1997,, Anwendung finden. Dies wird auch vom Revisionsrekurswerber nicht bestritten. Gemäß Art römisch XII Absatz eins, des IRÄG 1997 traten die dadurch neu gefaßten Bestimmungen der KO mit 1. 10. 1997 in Kraft, wobei diese gemäß Absatz 6, auf Verfahren anzuwenden sind, die nach dem 30. September 1997 eröffnet wurden. Das Gesetz stellt somit nicht auf den Tag der Antragstellung ab, weshalb es mangels anderslautender Bestimmungen auch für vor dem 1. Oktober 1997 anhängig gemachten Konkurseröffnungsverfahren Geltung hat (Mohr, Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997, 63).
Anders als die Vorgängerbestimmung des § 72 Abs 3 KO aF, wonach bei Abweisung des Konkursantrages mangels hinreichenden Vermögens der Beschluß erst nach Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen war, ordnet nunmehr § 71b Abs 1 KO idF IRÄG 1997 die sofortige öffentliche Bekanntmachung an. Es ist ständige gesicherte Rechtsprechung, daß dem Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes die Wirkung der Zustellung an alle Beteiligten zukommt und die Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten selbst ohne rechtliche Wirkung ist. Die Rechtsmittelfrist beginnt für alle Beteiligten mit diesem öffentlichen Anschlag an der Gerichtstafel unabhängig davon, ob und wann die Zustellung an sie erfolgt (JBl 1952, 115; EvBl 1964/232; ZIK 1997, 104; RdW 1998, 140 uva). Diesem Umstand trägt der Erlaß vom 8. 4. 1992 über Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren (JABl 1992/20) Rechnung, der für die Fälle des § 174 Abs 2 KO anordnet, den Verfahrensbeteiligten, die Rechtsmittelbefugnis haben, den Tag des Anschlags an der Gerichtstafel etwa durch einen Vermerk auf der Entscheidung bekanntzugeben. An dieser Rechtslage hat sich - entgegen der vom Revisionsrekurswerber vertretenen Rechtsauffassung - auch durch die Neufassung des § 2 Abs 1 KO durch das IRÄG 1997, wonach nunmehr die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung nicht mehr mit dem Beginn des Tages, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel angeschlagen wurde (§ 2 Abs 1 KO aF), eintreten, sondern mit Beginn des folgenden Tages, nichts geändert. Der Gesetzgeber wollte durch diese Neufassung des § 2 Abs 1 KO den Grundsätzen zweier in Ausarbeitung befindlicher Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft Rechnung tragen (734 BlgNR 20. GP 35 f), nicht jedoch in grundsätzliche Bestimmungen des Zustellrechts eingreifen. Dies ergibt sich auch aus den Erläuterungen zu § 71b KO (aaO 41), welche die öffentliche Bekanntmachung vor Rechtskraft des Beschlusses lediglich damit begründen, daß anderenfalls gegenüber dem weiten Kreis der Rechtsmittelberechtigten der Lauf der Rechtsmittelfrist nicht zuverlässig ausgelöst werden könnte. Die gemäß § 171 KO im Konkursverfahren heranzuziehenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung normieren den Beginn des Fristenlaufs mit der Zustellung (§§ 464 Abs 2, 521 Abs 2 ZPO). § 25 Abs 1 ZustG regelt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung in Form des Anschlages an der Amtstafel, wobei, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt gilt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Bei dieser Rechtslage bedürfte es ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, um den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist im Konkursverfahren neu zu regeln. Ein zwingendes Bedürfnis dafür ist aber nicht zu erkennen, zumal sich an die Zustellung von Entscheidungen nicht die gleichen weitreichenden materiellrechtlichen Wirkungen knüpfen wie an die Eröffnung des Konkurses (vgl aaO 36; vgl auch 8 Ob 194/98g).Anders als die Vorgängerbestimmung des Paragraph 72, Absatz 3, KO aF, wonach bei Abweisung des Konkursantrages mangels hinreichenden Vermögens der Beschluß erst nach Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen war, ordnet nunmehr Paragraph 71 b, Absatz eins, KO in der Fassung IRÄG 1997 die sofortige öffentliche Bekanntmachung an. Es ist ständige gesicherte Rechtsprechung, daß dem Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes die Wirkung der Zustellung an alle Beteiligten zukommt und die Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten selbst ohne rechtliche Wirkung ist. Die Rechtsmittelfrist beginnt für alle Beteiligten mit diesem öffentlichen Anschlag an der Gerichtstafel unabhängig davon, ob und wann die Zustellung an sie erfolgt (JBl 1952, 115; EvBl 1964/232; ZIK 1997, 104; RdW 1998, 140 uva). Diesem Umstand trägt der Erlaß vom 8. 4. 1992 über Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren (JABl 1992/20) Rechnung, der für die Fälle des Paragraph 174, Absatz 2, KO anordnet, den Verfahrensbeteiligten, die Rechtsmittelbefugnis haben, den Tag des Anschlags an der Gerichtstafel etwa durch einen Vermerk auf der Entscheidung bekanntzugeben. An dieser Rechtslage hat sich - entgegen der vom Revisionsrekurswerber vertretenen Rechtsauffassung - auch durch die Neufassung des Paragraph 2, Absatz eins, KO durch das IRÄG 1997, wonach nunmehr die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung nicht mehr mit dem Beginn des Tages, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel angeschlagen wurde (Paragraph 2, Absatz eins, KO aF), eintreten, sondern mit Beginn des folgenden Tages, nichts geändert. Der Gesetzgeber wollte durch diese Neufassung des Paragraph 2, Absatz eins, KO den Grundsätzen zweier in Ausarbeitung befindlicher Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft Rechnung tragen (734 BlgNR 20. GP 35 f), nicht jedoch in grundsätzliche Bestimmungen des Zustellrechts eingreifen. Dies ergibt sich auch aus den Erläuterungen zu Paragraph 71 b, KO (aaO 41), welche die öffentliche Bekanntmachung vor Rechtskraft des Beschlusses lediglich damit begründen, daß anderenfalls gegenüber dem weiten Kreis der Rechtsmittelberechtigten der Lauf der Rechtsmittelfrist nicht zuverlässig ausgelöst werden könnte. Die gemäß Paragraph 171, KO im Konkursverfahren heranzuziehenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung normieren den Beginn des Fristenlaufs mit der Zustellung (Paragraphen 464, Absatz 2,, 521 Absatz 2, ZPO). Paragraph 25, Absatz eins, ZustG regelt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung in Form des Anschlages an der Amtstafel, wobei, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt gilt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Bei dieser Rechtslage bedürfte es ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, um den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist im Konkursverfahren neu zu regeln. Ein zwingendes Bedürfnis dafür ist aber nicht zu erkennen, zumal sich an die Zustellung von Entscheidungen nicht die gleichen weitreichenden materiellrechtlichen Wirkungen knüpfen wie an die Eröffnung des Konkurses vergleiche aaO 36; vergleiche auch 8 Ob 194/98g).
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E51813 08AA0718European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00071.98V.1015.000Dokumentnummer
JJT_19981015_OGH0002_0080OB00071_98V0000_000