TE OGH 2007/6/27 8Ob66/07z

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache der antragstellenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OEG in 1220 Wien, wider den Antragsgegner Gerhard H*****, geboren am 29. April 1963, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 18. April 2007, GZ 1 R 90/07f-73, womit der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Februar 2007, GZ 9 S 22/05t-62, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 22. 2. 2007, der durch Aufnahme in die Insolvenzdatei am 23. 2. 2007 bekannt gemacht wurde, eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners. Den dagegen vom Gemeinschuldner am 15. März 2007 erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit der Begründung als verspätet zurück, dass nach ständiger Rechtsprechung die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung eintreten (§ 174 Abs 2 KO).Mit Beschluss vom 22. 2. 2007, der durch Aufnahme in die Insolvenzdatei am 23. 2. 2007 bekannt gemacht wurde, eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners. Den dagegen vom Gemeinschuldner am 15. März 2007 erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit der Begründung als verspätet zurück, dass nach ständiger Rechtsprechung die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung eintreten (Paragraph 174, Absatz 2, KO).

In dem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zieht der ehemalige Gemeinschuldner die Richtigkeit der Ausführungen des Rekursgerichtes zur Verspätung des Rekurses (siehe auch RIS-Justiz RS0036582; RS0065237) rechtlich nicht substantiiert in Zweifel. Er behauptet lediglich, dass es ihm unmöglich und unzumutbar sei, die Insolvenzdatei zu überprüfen. Dazu ist aber auf die dargestellte Rechtsprechung zu verweisen und im Übrigen auch darauf, dass er selbst Änderungen zu den Eintragungen in der Insolvenzdatei in dem bereits seit längerem anhängigen Verfahren angeregt hat (AS 629). Auf die Zustellung des Beschlusses mit der Post kommt es nicht an (Deixler-Hübner in Konecny/Schubert § 174 KO Rz 6 ff insbes. 9). Zu den Ausführungen des Antragsgegners zur Rechtsmittelbelehrung ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung selbst eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verlängert (RIS-Justiz RS0036701 mwN).In dem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zieht der ehemalige Gemeinschuldner die Richtigkeit der Ausführungen des Rekursgerichtes zur Verspätung des Rekurses (siehe auch RIS-Justiz RS0036582; RS0065237) rechtlich nicht substantiiert in Zweifel. Er behauptet lediglich, dass es ihm unmöglich und unzumutbar sei, die Insolvenzdatei zu überprüfen. Dazu ist aber auf die dargestellte Rechtsprechung zu verweisen und im Übrigen auch darauf, dass er selbst Änderungen zu den Eintragungen in der Insolvenzdatei in dem bereits seit längerem anhängigen Verfahren angeregt hat (AS 629). Auf die Zustellung des Beschlusses mit der Post kommt es nicht an (Deixler-Hübner in Konecny/Schubert Paragraph 174, KO Rz 6 ff insbes. 9). Zu den Ausführungen des Antragsgegners zur Rechtsmittelbelehrung ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung selbst eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verlängert (RIS-Justiz RS0036701 mwN).

Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung konnte das Rekursgericht wegen der Verspätung des Rekurses nicht vornehmen.

Anmerkung

E84716 8Ob66.07z

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2007/319 S 198 - ZIK 2007,198 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00066.07Z.0627.000

Dokumentnummer

JJT_20070627_OGH0002_0080OB00066_07Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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