TE OGH 1999/1/21 8Ob339/98f

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Veröffentlicht am 21.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurssache des Johann G*****, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, wegen Schließung des Unternehmens, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 11. November 1998, GZ 3 R 229/98s-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gemeinschuldners wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gemeinschuldners wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (8 Ob 71/98v, 8 Ob 194/98g; 8 Ob 285/98i ua), treten auch nach neuer Rechtslage (IRÄG 1997) in allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit dem Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes ein, unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt und wann das Edikt an anderen Amtstafeln angeschlagen und in Zeitungen veröffentlicht worden ist. Dies gilt daher auch für erst durch das IRÄG 1997 eingeführte Beschlüsse nach § 114a KO, die nach Abs 3 dieser Bestimmung öffentlich bekannt zu machen sind. Das Rechtsmittel ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, auch wenn über den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist in diesem speziellen Fall (Unternehmensschließung) noch keine oberstgerichtliche Entscheidung ergangen ist.Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (8 Ob 71/98v, 8 Ob 194/98g; 8 Ob 285/98i ua), treten auch nach neuer Rechtslage (IRÄG 1997) in allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit dem Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes ein, unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt und wann das Edikt an anderen Amtstafeln angeschlagen und in Zeitungen veröffentlicht worden ist. Dies gilt daher auch für erst durch das IRÄG 1997 eingeführte Beschlüsse nach Paragraph 114 a, KO, die nach Absatz 3, dieser Bestimmung öffentlich bekannt zu machen sind. Das Rechtsmittel ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, auch wenn über den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist in diesem speziellen Fall (Unternehmensschließung) noch keine oberstgerichtliche Entscheidung ergangen ist.

Anmerkung

E52858 08A03398

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00339.98F.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19990121_OGH0002_0080OB00339_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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