Norm: PSG §9 Abs2 Z1PSG §15
Rechtssatz: Der Stifter kann in den Grenzen von Unvereinbarkeitsbestimmungen, Bestellungsverboten und sonstigen zwingenden Bestimmungen des PSG dem Stiftungsvorstand die Befugnis zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern (Selbstergänzung, Kooptierung) einräumen. Dass ein Vorstandsmitglied erst nach seinem Ausscheiden wirksam wieder bestellt werden kann und dass im Fall der Wiederbestellung das wiederzubestellende Vorst... mehr lesen...
Begründung: Im Firmenbuch des Erstgerichts ist seit 14. 12. 1995 die von R***** W***** errichtete R***** W***** Privatstiftung eingetragen. Die Stiftungsurkunde lautet in ihrer aktuellen Fassung auszugsweise: § 3 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist in erster Linie die angemessene Versorgung des Stifters und die Sicherung dessen Lebensunterhalts sowie die Verwaltung, Sicherung und Vermehrung des Stiftungsvermögens, insbesondere die Verwaltung der von der Stiftung gehalte... mehr lesen...
Begründung: Mit Notariatsakt vom 7. 6. 2000 errichteten Mag. Georg P*****, Mag. Birgit P***** und Maria P***** als Stifter die im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragene S***** Privatstiftung. Mit Notariatsakt vom 1. 8. 2000 erfolgte eine Neufassung der Stiftungsurkunde. Diese Stiftungsurkunde vom 1. 8. 2000 enthält ua folgende Bestimmungen: § 9 Beirat: Paragraph 9, Beirat: (1) Nach Ableben aller Stifter oder wenn keinem Stifter und keiner(n) letztwillig beruf... mehr lesen...
Begründung: Mit Notariatsakt vom 7. 6. 2000 errichteten Mag. Georg P*****, Mag. Karin B***** und Maria P***** als Stifter die im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragene M***** Privatstiftung. Mit Notariatsakt vom 1. 8. 2000 wurde die Stiftungsurkunde neu gefasst. Diese Stiftungsurkunde vom 1. 8. 2000 enthält ua folgende Bestimmungen: § 9 Beirat: Paragraph 9, Beirat: (1) Nach Ableben aller Stifter oder wenn keinem Stifter und keiner(n) letztwillig berufenen P... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria Emanuela S*****, vertreten durch Berlin & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei B*****-Privatstiftung, *****, vertreten durch Dr. Meinrad ... mehr lesen...
Begründung: Im Firmenbuch ist seit 23. 12. 2000 die I***** Privatstiftung eingetragen. Der Stiftungszweck ist die Erhaltung des Vermögens und die Beteiligung an der I***** AG. Die Stiftung ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Punkt 5. Z 1 der Stiftungserklärung lautete ursprünglich dahin, dass der Stiftungsvorstand aus (drei) Mitgliedern besteht und die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstands durch die Stifter bestellt werden, die auf Lebenszeit das Recht zur Abberufung und Bestell... mehr lesen...
Norm: PSG §15PSG §27 Abs2
Rechtssatz: Die Wiederbestellung eines vom Gericht wegen Vorliegens wichtiger
Gründe: abberufenen Vorstandsmitglieds ist dann zulässig, wenn der zur Abberufung führende wichtige Grund weggefallen ist. Entscheidungstexte 6 Ob 116/01d Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 116/01d European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: PSG §15PSG §27
Rechtssatz: Das PSG sieht keine Suspendierung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung vor. Entscheidungstexte 6 Ob 85/01w Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 85/01w Veröff: SZ 74/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115135 Dokumentnummer JJR_200... mehr lesen...
Norm: PSG §15PSG §27 Abs2
Rechtssatz: Jedes Vorstandsmitglied haftet dafür, dass der Stiftungsvorstand für die Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt und die Bestimmungen der Stiftungserklärung einhält. Organinterne Kontrolle bedeutet eine wechselseitige Überwachungspflicht. Entscheidungstexte 6 Ob 85/01w Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 85/01w Veröff: SZ 74/92 ... mehr lesen...
Norm: PSG §14PSG §15§21 PSGPSG §22PSG §27
Rechtssatz: Das Gesetz geht von einer Selbstkontrolle des Stiftungsvorstandes, also von wechselseitigen Überwachungsaufgaben und Kontrollaufgaben der Vorstandsmitglieder aus. Zu diesem inneren Kontrollmechanismus der von der staatlichen Aufsicht befreiten Privatstiftung tritt die Kontrolle des Stiftungsprüfers (§§ 21 f PSG) und diejenige des Firmenbuchgerichtes, dem ua die Kompetenz zur Abberufung von O... mehr lesen...
Begründung: Mag. Martina K***** war Obfrau des registrierten Vereins "W*****" (nunmehr: "C*****"). Der Verein errichtete mit Notariatsakt vom 27. 10. 1998 die mit 1 Mio S dotierte W***** Privatstiftung, deren Eintragung im Firmenbuch mit Beschluss vom 12. 11. 1998 bewilligt worden war. Mit Beschluss des Stifters vom 2. 11. 1998 wurden Mag. K*****, Mag. P***** und Mag. Michael N***** zu Mitgliedern des Stiftungsvorstandes bestellt. Aus der Stiftungserklärung sind folgende Punkte ... mehr lesen...
Norm: PSG allgPSG §15
Rechtssatz: Aus den Materialien ist der Wille des Gesetzgebers erkennbar, die Unabhängigkeit des Vorstands zu stärken und zulässige Einflussnahmen auf diesen einzuschränken. Entscheidungstexte 6 Ob 60/01v Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 60/01v Veröff: SZ 74/79 6 Ob 49/07k Entscheidungstext OGH 13.03.200... mehr lesen...
Norm: PSG §9 Abs2 Z1PSG §15
Rechtssatz: Der Grundsatz, wonach die Stiftungsurkunde eine jederzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch dritte Personen nur unter der Voraussetzung des Vorliegens sachlicher Abberufungsgründe vorsehen kann, gilt auch dann, wenn der zur Abberufung berechtigte Stifter eine Personenhandelsgesellschaft ist. In einem solchen Fall ist nicht sichergestellt, dass die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vom Willen ... mehr lesen...
Begründung: Im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz ist zu FN 141140i die Walter H***** Privatstiftung mit dem Sitz in Linz eingetragen. Ihre Stifter waren die Rechtsanwälte H***** & Partner, eine zu FN 21639y eingetragene offene Erwerbsgesellschaft (im Folgenden Rechtsanwaltspartnerschaft) und deren damalige persönlich haftenden Gesellschafter. Die Rechtsanwaltspartnerschaft widmete der Stiftung ein Vermögen von 1 Mio S, ihre persönlich haftenden Gesellschafter jeweils weitere 1... mehr lesen...
Norm: PSG §15
Rechtssatz: Die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 15 PSG sollen kollidierenden Interessen der Begünstigten an Geld- oder Sachbezug einerseits und der Stiftung an der Verwirklichung des Stifterwillens andererseits vorbeugen. Entscheidungstexte 6 Ob 278/00a Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 278/00a Veröff: SZ 73/196 2 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1155APSG §12 Abs3APSG §15
Rechtssatz: Ist der Arbeitnehmer seines ordentlichen Präsenzdienstes arbeitsbereit, wird aber vom Arbeitgeber nicht zur Arbeit zugelassen, da dieser die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung begehrt hatte, besteht der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers bis zur infolge ausgesprochenen Entlassung zu Recht. Entscheidungstexte 8 ObA 259/94 Entscheidun... mehr lesen...