Norm
PSG §9 Abs2 Z1Rechtssatz
Der Stifter kann in den Grenzen von Unvereinbarkeitsbestimmungen, Bestellungsverboten und sonstigen zwingenden Bestimmungen des PSG dem Stiftungsvorstand die Befugnis zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern (Selbstergänzung, Kooptierung) einräumen. Dass ein Vorstandsmitglied erst nach seinem Ausscheiden wirksam wieder bestellt werden kann und dass im Fall der Wiederbestellung das wiederzubestellende Vorstandsmitglied nicht stimmberechtigt ist, ist im Gesetz nicht normiert, kann aber in der Stiftungsurkunde angeordnet sein. Eine Wiederbestellung zu einem dem Ablauf der Funktionsperiode nicht nahen Zeitpunkt widerspricht dem Sinn und Zweck der Befristung des Vorstandsmandats und ist deshalb nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128959Im RIS seit
17.09.2013Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013