Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der W***** Privatstiftung mit dem Sitz in Wien, eingetragen zu FN 176461b des Handelsgerichtes Wien, wegen Umbestellung von Vorstandsmitgliedern, über die ordentlichen Revisionsrekurse 1. der Mag. Martina K*****, und der Mag. Claudia P*****, beide vertreten durch Dr. Georg Vetter, Rechtsanwalt in Wien, und 2. des Mag. Michael N*****, und des Stifters C***** (eingetragener Verein) ***** beide vertreten durch Dr. Georg Röhsner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 15. Februar 2001, GZ 28 R 142/00h, 28 R 143/00f-45, womit die Rekurse der Vorstandsmitglieder und des Stifters gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11. Mai 2000, GZ 74 Fr 12754/99w-35, teilweise zurückgewiesen wurden und teilweise den Rekursen nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mag. Martina K***** war Obfrau des registrierten Vereins "W*****" (nunmehr: "C*****"). Der Verein errichtete mit Notariatsakt vom 27. 10. 1998 die mit 1 Mio S dotierte W***** Privatstiftung, deren Eintragung im Firmenbuch mit Beschluss vom 12. 11. 1998 bewilligt worden war. Mit Beschluss des Stifters vom 2. 11. 1998 wurden Mag. K*****, Mag. P***** und Mag. Michael N***** zu Mitgliedern des Stiftungsvorstandes bestellt. Aus der Stiftungserklärung sind folgende Punkte hervorzuheben:
Die auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung dient gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken, insbesondere um nationale Sozialhilfe, internationale Entwicklungshilfe und weltweite Katastrophenhilfe zu leisten. Das der Stiftung gewidmete Vermögen soll bestmöglich verwaltet und vermehrt werden, um den Stiftungszweck zu fördern und zu unterstützen. Die finanziellen Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks sollen aus Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Zu- oder Nachstiftungen sowie aus Zuwendungen von dritten Personen aufgebracht werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kommt den übrigen Mitgliedern das Recht zu, ein neues Mitglied in den Stiftungsvorstand zu kooptieren. Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes kann seine Funktion auch ohne Vorliegen wichtiger Gründe unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Die Erklärung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes, bei dessen Ausscheiden an den Stellvertreter des Stiftungsvorstandes zu richten. Die Stiftung wird kollektiv von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Der Stiftungsprüfer ist vom Gericht über Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Änderungen der Stiftungsurkunde können nur durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsvorstandes unter Bedachtnahme auf den Willen des Stifters erfolgen. Dieser kann schriftlich erklären, dass Änderungen der Stiftungsurkunde künftig unzulässig sind. Auf den Widerruf der Stiftung wird seitens des Stifters verzichtet. Die Auflösung der Stiftung kann vom Stiftungsvorstand nur einstimmig und aus wichtigen Gründen beschlossen werden, und zwar insbesondere dann, wenn der Zweck der Stiftung auf Grund mangelnden Stiftungsvermögens nicht mehr verwirklicht werden kann. Ein bei Auflösung der Stiftung allenfalls vorhandenes Vermögen ist zur Förderung laufender Projekte zu verwenden oder subsidiär einer oder mehrerer Organisationen mit einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden Zweck zuzuwenden. Eine Stiftungszusatzurkunde wurde nicht errichtet.
Am 30. 9. 1999 beantragten der Verein "W*****", der sich als Dachorganisation des österreichischen Vereins (des Stifters) versteht, im eigenen Namen und im Namen eines Dritten, der als Begünstigter der Stiftung in Frage kommen könnte, die Abberufung der Vorstandsmitglieder und die Bestellung von drei namhaft gemachten Personen zu Vorstandsmitgliedern der Stiftung. Eine interne Finanzprüfung des Stifters hätte für die Zeit vom 1. 10. 1995 bis 30. 4. 1998 unerklärliche Ausgaben des Vereins von mehr als 15 Mio S ergeben, die bereits Gegenstand einer gerichtlichen Voruntersuchung seien. Die Vereinsobfrau habe dem Stifter unter Verzicht auf den Widerruf der Stiftung den Zugriff und die Kontrolle über das Stiftungsvermögen entzogen. Nach ihren Angaben sei vom Stiftungsvermögen nicht mehr viel übrig. Mehr als die Hälfte des Stiftungsvermögens sei in ein nicht nachvollziehbares Hilfsprojekt geflossen. Es bestehe der Verdacht der nicht widmungsgemäßen Verwendung von Spendengeldern. Auch den beiden anderen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes mangle es an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, weil sie sich nicht um das Stiftungsvermögen und die Spendengelder sowie um die Erfüllung des Stiftungszwecks gekümmert hätten. Es lägen wichtige Abberufungsgründe nach § 27 Abs 2 Privatstiftungsgesetz (PSG) vor. Die vorgeschlagenen Personen seien für die Funktion eines Stiftungsvorstandes geeignet.Am 30. 9. 1999 beantragten der Verein "W*****", der sich als Dachorganisation des österreichischen Vereins (des Stifters) versteht, im eigenen Namen und im Namen eines Dritten, der als Begünstigter der Stiftung in Frage kommen könnte, die Abberufung der Vorstandsmitglieder und die Bestellung von drei namhaft gemachten Personen zu Vorstandsmitgliedern der Stiftung. Eine interne Finanzprüfung des Stifters hätte für die Zeit vom 1. 10. 1995 bis 30. 4. 1998 unerklärliche Ausgaben des Vereins von mehr als 15 Mio S ergeben, die bereits Gegenstand einer gerichtlichen Voruntersuchung seien. Die Vereinsobfrau habe dem Stifter unter Verzicht auf den Widerruf der Stiftung den Zugriff und die Kontrolle über das Stiftungsvermögen entzogen. Nach ihren Angaben sei vom Stiftungsvermögen nicht mehr viel übrig. Mehr als die Hälfte des Stiftungsvermögens sei in ein nicht nachvollziehbares Hilfsprojekt geflossen. Es bestehe der Verdacht der nicht widmungsgemäßen Verwendung von Spendengeldern. Auch den beiden anderen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes mangle es an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, weil sie sich nicht um das Stiftungsvermögen und die Spendengelder sowie um die Erfüllung des Stiftungszwecks gekümmert hätten. Es lägen wichtige Abberufungsgründe nach Paragraph 27, Absatz 2, Privatstiftungsgesetz (PSG) vor. Die vorgeschlagenen Personen seien für die Funktion eines Stiftungsvorstandes geeignet.
Die Vorstandsmitglieder der Stiftung traten dem Abberufungsantrag entgegen. Die Projektarbeit des Stifters sei von öffentlichen Stellen als korrekt befunden worden. Die Stiftung sei durch eine groß angelegte Verleumdungskampagne in Misskredit geraten. Die Stiftung sei gegründet worden, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Mag. P***** bestritt, dass sie "Buchhaltungsbeauftragte" des Stifters und damit für die Finanzabwicklung verantwortlich gewesen sei.
Am 9. 12. 1999 beantragten die drei Vorstandsmitglieder, die Auflösung der Privatstiftung im Firmenbuch einzutragen. Der Stiftungsvorstand habe am 3. 12. 1999 die Auflösung der Stiftung beschlossen. Mit Beschluss vom 14. 1. 2000 verfügte das Erstgericht die Eintragung der Auflösung der Privatstiftung.
Das Vorstandsmitglied Mag. K***** legte dem Erstgericht eine Aufstellung über die Verwendung des Stiftungsvermögens samt einer Einnahmen-Ausgabenrechnung sowie eine Präsentation eines mit 700.000 S geförderten Projektes der Demokratischen Republik Kongo vor.
Mit Beschluss vom 7. 3. 2000 wurde ein Stiftungsprüfer bestellt. Am 20. 4. 2000 und 3. 5. 2000 langten dessen Berichte über die Prüfung der Jahresabschlüsse zum 31. 12. 1998 und zum 31. 12. 1999 sowie für den Zeitraum 1. 1. bis 31. 3. 2000 beim Erstgericht ein. Nur der erste Prüfbericht enthält einen Bestätigungsvermerk.
Zu 26c Vr 10120/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ist gegen Mag. K***** und Mag. P***** wegen des Verdachts der Veruntreuung von Geldern des Stifters die gerichtliche Voruntersuchung anhängig.Zu 26c römisch fünf r 10120/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ist gegen Mag. K***** und Mag. P***** wegen des Verdachts der Veruntreuung von Geldern des Stifters die gerichtliche Voruntersuchung anhängig.
Das Erstgericht wies die Anträge der Einschreiter auf Abberufung und Neubestellung der Vorstandsmitglieder mangels Antragslegitimation zurück, verfügte aber von Amts wegen die Abberufung der drei Vorstandsmitglieder der Stiftung mit sofortiger Wirkung und bestellte die von den Einschreitern vorgeschlagenen Personen zu neuen Vorstandsmitgliedern ab 12. 5. 2000.
Von den über den Inhalt der schon wiedergegebenen wesentlichen Punkte der Stiftungserklärung hinausgehenden Feststellungen des Erstgerichtes sind folgende hervorzuheben:
Zu der Wahl eines Vorsitzenden und eines Stellvertreters des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes sei es nicht gekommen. Der Beschluss über die Bestellung des Stiftungsprüfers sei dem Stiftungsprüfer nicht zugestellt worden. Die Stiftung sei erst nach dem Auftreten von Differenzen zwischen dem internationalen Verein und dem stiftenden Verein über die behaupteten Unregelmäßigkeiten errichtet worden. Über das Vorstandsmitglied Mag. K***** sei am 27. 11. 1998 die Untersuchungshaft verhängt worden, über Mag. P***** am 1. 12. 1998. Das dritte Vorstandsmitglied werde im Strafverfahren nicht als Beschuldigter behandelt. Die gerichtliche Voruntersuchung sei noch nicht beendet. Mag. K***** habe in der Vernehmung vor der Wirtschaftspolizei und vor dem Untersuchungsrichter Teilgeständnisse abgelegt und Unregelmäßigkeiten in der Gebarung des Vereins zugegeben. Sie habe ua Belege über ein nicht stattgefundenes Förderungsprojekt angefertigt, zumindest eine Flugreise aus Vereinsgeldern bezahlt und zur Begleichung privater, monatlich zurückzuzahlender Schulden Vereinsgelder von zusammen 1,2 Mio S "quasi ausgeborgt". Das Vorstandsmitglied Mag. P***** habe bei der Vernehmung vor der Wirtschaftspolizei ausgesagt, über das Ausborgen von Vereinsgeldern Kenntnis gehabt zu haben. Die Gelder seien aber ihres Wissens an den Verein zurückgezahlt worden. Sie sei nicht "Finanzchefin" des Stifters gewesen und habe in den Vorwürfen eine Intrige gegen ihre Vorstandskollegin vermutet. Der dritte Vorstand habe bei der Vernehmung vor der Wirtschaftspolizei ausgesagt, dass er nicht operatives Mitglied des Vorstands gewesen sei. Vorstandssitzungen hätte es nicht gegeben. Er habe die jeweiligen Vorschläge der Mag. K***** zur Kenntnis genommen. Nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe habe er den Beteuerungen seiner Kollegin, sie sei unschuldig, bis zu dem Zeitpunkt vertraut, zu dem er Einsicht in Belege über eine Finanzierung des Wahlkampfes eines Politikers aus Vereinsgeldern erhalten habe.
Die von Mag. K***** dem Erstgericht vorgelegte Aufstellung über die Vermögensgebarung der Stiftung enthalte eine Projektausgabe von 700.000 S per 31. 3. 1999 für Kleinkredite an Bauern im Kongo. Belege dazu seien dem Gericht nicht vorgelegt worden.
Mag. P***** sei mit einem an die Vorstandskollegin gerichteten Schreiben vom 21. 12. 1998 als Mitglied des Stiftungsvorstandes zurückgetreten. Im Jänner 1999 seien die beiden verhafteten Vorstandsmitglieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Die Vorstandsmitglieder hätten sich darüber geeinigt, dass Mag. P***** wieder als Vorstandsmitglied der Stiftung tätig sein sollte.
Die Verwendung und der Verbleib des Stiftungsvermögens von 700.000 S, das dem angeführten Projekt zugute gekommen sein soll, seien nicht feststellbar.
Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass Stiftungsorgane aus wichtigen Gründen vom Gericht gemäß § 27 Abs 2 PSG abzuberufen seien. Dazu könne auf die Judikatur und die Lehre zu den wichtigen Gründen nach § 117 HGB zurückgegriffen werden. Bei der Auflösung von Dauerschuldverhältnissen komme es auf den Verlust des Vertrauens in den Partner, schwerwiegende Leistungstörungen und auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage an. Bei allen drei Vorstandsmitgliedern der Stiftung seien so gravierende Umstände zutage getreten, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung vorliege. Mag. K***** habe im Abberufungsverfahren das Gericht in die Irre geführt. Ihre Darstellung, es sei alles in Ordnung und es handle sich um eine Verleumdungskampagne des internationalen Vereins, sei durch die Teilgeständnisse im Strafverfahren widerlegt. Schon dieser Sachverhalt rechtfertige es, sie zur weiteren Leitung der Stiftung für ungeeignet zu halten. Sie habe sich ferner nicht um die rechtzeitige Erstellung der Jahresabschlüsse gekümmert und den Rücktritt der Vorstandskollegin beim Firmenbuchgericht nicht angemeldet. Die vom Vorstand am 3. 12. 1999 beschlossene Auflösung der Privatstiftung sei nicht wirksam zustande gekommen, weil Mag. P***** nicht mehr Vorstandsmitglied gewesen sei. Mag. K***** habe trotz Aufforderung des Gerichtes keine "überzeugenden" Belege über den Verbleib des Stiftungsgeldes vorgelegt. Der gegen sie bestehende Verdacht (der Veruntreuung) sei schon auf Grund der Geständnisse im Strafverfahren nicht ausgeräumt.Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass Stiftungsorgane aus wichtigen Gründen vom Gericht gemäß Paragraph 27, Absatz 2, PSG abzuberufen seien. Dazu könne auf die Judikatur und die Lehre zu den wichtigen Gründen nach Paragraph 117, HGB zurückgegriffen werden. Bei der Auflösung von Dauerschuldverhältnissen komme es auf den Verlust des Vertrauens in den Partner, schwerwiegende Leistungstörungen und auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage an. Bei allen drei Vorstandsmitgliedern der Stiftung seien so gravierende Umstände zutage getreten, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung vorliege. Mag. K***** habe im Abberufungsverfahren das Gericht in die Irre geführt. Ihre Darstellung, es sei alles in Ordnung und es handle sich um eine Verleumdungskampagne des internationalen Vereins, sei durch die Teilgeständnisse im Strafverfahren widerlegt. Schon dieser Sachverhalt rechtfertige es, sie zur weiteren Leitung der Stiftung für ungeeignet zu halten. Sie habe sich ferner nicht um die rechtzeitige Erstellung der Jahresabschlüsse gekümmert und den Rücktritt der Vorstandskollegin beim Firmenbuchgericht nicht angemeldet. Die vom Vorstand am 3. 12. 1999 beschlossene Auflösung der Privatstiftung sei nicht wirksam zustande gekommen, weil Mag. P***** nicht mehr Vorstandsmitglied gewesen sei. Mag. K***** habe trotz Aufforderung des Gerichtes keine "überzeugenden" Belege über den Verbleib des Stiftungsgeldes vorgelegt. Der gegen sie bestehende Verdacht (der Veruntreuung) sei schon auf Grund der Geständnisse im Strafverfahren nicht ausgeräumt.
Auch Mag. P***** habe im Strafverfahren durch ihre Aussagen den Tatverdacht auf sich gelenkt, wenn auch in geringerem Ausmaß als die Vorstandskollegin. Sie habe das Vertrauen des Gerichtes verloren. Auch sie habe das Gericht nicht über ihren Rücktritt informiert und den Jahresabschluss für 1998 nicht rechtzeitig erstellt.
Mag. N***** sei zwar kein strafrechtlich verdächtiges Verhalten vorzuwerfen. Er habe aber seine Pflichten gröblich vernachlässigt. Der Stiftungsvorstand sei als Kollegialorgan ein sich selbst kontrollierendes Ausführungsorgan der Privatstiftung. Das Vorstandsmitglied habe selbst eingestanden, dass er über wichtige Maßnahmen nicht informiert und über die Konten der Stiftung nicht zeichnungsberechtigt gewesen und in die Entscheidungsprozesse nicht eingebunden gewesen sei. Auf Grund der ihm bekannt gewordenen Verdachtsmomente hätte er tätig werden müssen, um Schaden von der Stiftung abzuwenden. Er hätte den Sachverhalt dem Firmenbuchgericht anzeigen oder seinerseits einen Antrag auf Abberufung der Vorstandskollegen stellen können. Weiters hätte er auch eine Sonderprüfung gemäß § 31 Abs 1 PSG beantragen können. Er habe seine Kontrollaufgaben als Stiftungsvorstand nicht wahrgenommen.Mag. N***** sei zwar kein strafrechtlich verdächtiges Verhalten vorzuwerfen. Er habe aber seine Pflichten gröblich vernachlässigt. Der Stiftungsvorstand sei als Kollegialorgan ein sich selbst kontrollierendes Ausführungsorgan der Privatstiftung. Das Vorstandsmitglied habe selbst eingestanden, dass er über wichtige Maßnahmen nicht informiert und über die Konten der Stiftung nicht zeichnungsberechtigt gewesen und in die Entscheidungsprozesse nicht eingebunden gewesen sei. Auf Grund der ihm bekannt gewordenen Verdachtsmomente hätte er tätig werden müssen, um Schaden von der Stiftung abzuwenden. Er hätte den Sachverhalt dem Firmenbuchgericht anzeigen oder seinerseits einen Antrag auf Abberufung der Vorstandskollegen stellen können. Weiters hätte er auch eine Sonderprüfung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, PSG beantragen können. Er habe seine Kontrollaufgaben als Stiftungsvorstand nicht wahrgenommen.
Die von den Einschreitern vorgeschlagenen neuen Vorstandsmitglieder seien für die Vorstandsfunktion geeignet. Sie verfügten auf Grund ihrer Tätigkeit beim antragstellenden internationalen Verein über das entsprechende know-how betreffend gemeinnützige Projekte.
Mit Beschluss vom 11. 5. 2000 wurde die Eintragung des Umbestellungsbeschlusses des Erstgerichtes im Firmenbuch verfügt.
Die abberufenen Vorstandsmitglieder und der Verein als Stifter erhoben gegen die Abberufung und Neubestellung des Stiftungsvorstandes Rekurs. Die mit den Rekursen verbundenen Anträge (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Anmerkung der Rekurse im Firmenbuch) wies das Erstgericht ab (ON 39).
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Stifters gegen den Umbestellungsbeschluss und die Rekurse der Vorstandsmitglieder, soweit sie sich gegen die Abberufung der jeweils anderen Vorstandsmitglieder und die Neubestellung richten, zurück (P 1. und 2. der Rekursentscheidung) und gab im Übrigen den Rekursen nicht Folge (P 3.).
Das Rekursgericht verneinte eine Rekurslegitimation des Stifters im Abberufungsverfahren. Die Privatstiftung sei ein eigenständiger Rechtsträger und vom Stifter vollständig getrennt. Er sei nicht Mitglied der Privatstiftung und auch nicht Eigentümer des Stiftungsvermögens. Der Stifter habe sich seiner Einflussmöglichkeiten begeben und auf das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung und zum Widerruf der Stiftung verzichtet. Er habe sich nur die Möglichkeit vorbehalten, künftige Änderungen der Stiftungsurkunde durch Erklärung zu verhindern.
Insoweit die Rekurswerber jeweils auch die Abberufung der anderen Vorstandsmitglieder bekämpfen, seien die Rekurse unzulässig. In die Rechtsstellung der Mitglieder des Vorstands werde nur insoweit eingegriffen, als sie selbst von der Abberufung betroffen seien. Die abberufenen Vorstandsmitglieder hätten auch kein rechtliches Interesse an der Zusammensetzung des neuen Vorstands. Die Neubestellung berühre nur die Rechtssphäre der Stiftung.
Bei allen abberufenen Vorstandsmitgliedern lägen wichtige Gründe für eine Abberufung vor. Vorauszuschicken sei, dass die Rücktrittserklärung der Mag. P***** schon deshalb nicht wirksam habe werden können, weil die Erklärung nicht an den Vorstandsvorsitzenden gerichtet habe werden können, da kein Vorsitzender des Vorstands bestellt worden sei. Bei der Privatstiftung als Rechtsträger eines eigentümerlosen Vermögens erfolge die Kontrolle durch die Organe selbst und durch das Gericht, dem die ansonsten dem Eigentümer zustehenden Befugnisse eingeräumt seien. Ob ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliege, sei immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung zu beurteilen. Diese Prüfung müsse hier trotz des Umstands der bereits erfolgten Auflösung der Stiftung erfolgen. Auch bei der Abwicklung der Privatstiftung (§ 36 PSG) sei der Stiftungszweck zu beachten. Im Gesellschaftsrecht bestehe der Abberufungsgrund im Wegfall des Vertrauens beispielsweise der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft. Dies müsse nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Vorstandsmitglieds zurückzuführen sein. Auch dem Vorstand einer Privatstiftung, der fremdes Vermögen verwalte, komme eine besondere Vertrauensstellung zu. Es könnten schon Umstände einen Grund für die Abberufung darstellen, wenn sie auf die Privatstiftung zu deren Nachteil fortwirkten und die Tätigkeit des Vorstands nachhaltig behinderten. Wenn das Erstgericht die von den Rekurswerberinnen im Strafverfahren gemachten Aussagen ohne Feststellungen und ohne Würdigung der Beweise der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt habe, habe es zum Ausdruck gebracht, dass nicht erst die Verurteilung durch das Strafgericht, sondern auch die nach eineinhalbjähriger Voruntersuchung noch nicht abgeschlossene Strafsache bereits ausreiche, die Mitglieder des Stiftungsvorstandes für nicht geeignet zu halten, die Erfüllung des Stiftungszweckes zu besorgen. Die Privatstiftung sei keineswegs eine reine Verbrauchsstiftung, sondern müsse auf die Vermehrung des Stiftungsvermögens hinwirken. Durch die in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Verdachtsmomente gegen die beiden in Haft genommenen Vorstandsmitglieder einer mildtätigen und gemeinnützigen Privatstiftung sei die Erfüllung des Stiftungszwecks von Anfang an nicht gewährleistet gewesen. Auch die Abberufung des dritten Vorstandsmitglieds sei gerechtfertigt. Auf die Negativfeststellung des Erstgerichtes über die widmungsgemäße Verwendung von 700.000 S für ein Projekt im Kongo komme es nicht an. Das Vorstandsmitglied habe eine gröbliche Vernachlässigung seiner Pflichten wegen Verletzung von Kontrollaufgaben zu verantworten. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands treffe die Sorgfaltspflicht eines gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 17 Abs 2 PSG). Dazu könne auf Lehre und Rechtsprechung zum Sorgfaltsmaßstab nach § 84 Abs 1 AktG und § 25 GmbHG zurückgegriffen werden. Selbst im Fall einer Ressortverteilung sei bei einem mehrgliedrigen Vorstand jedes Vorstandsmitglied zur Überwachung der anderen Verpflichtet. Wenn in der Person eines anderen Vorstandsmitglieds Umstände auf die Gefährdung des Unternehmenszwecks hindeuteten, seien die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hier habe das dritte Vorstandsmitglied selbst vorgebracht, dass die Stiftung auf Grund des mit den Ereignissen verbundenen ungeheuren Medienechos um den Stifter ihren Zweck gar nicht erreichen habe können. Mit Nachstiftungen habe nicht mehr gerechnet werden können. Damit sei schon auf Grund der gegen die beiden anderen Vorstandsmitglieder bestehenden Verdachtsmomente der Stiftungszweck der Vermehrung des Vermögens nicht mehr erreichbar gewesen. Das Vorstandsmitglied wäre verpflichtet gewesen, beim Firmenbuchgericht die Abberufung der beiden anderen Vorstandsmitglieder, die während der Verhängung der Untersuchungshaft zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben überhaupt unfähig gewesen seien, zu beantragen. Die Vorgangsweise, das Stiftungsvermögen im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden und die Stiftung sodann zu liquidieren, habe dem Stifterwillen nicht entsprochen.Bei allen abberufenen Vorstandsmitgliedern lägen wichtige Gründe für eine Abberufung vor. Vorauszuschicken sei, dass die Rücktrittserklärung der Mag. P***** schon deshalb nicht wirksam habe werden können, weil die Erklärung nicht an den Vorstandsvorsitzenden gerichtet habe werden können, da kein Vorsitzender des Vorstands bestellt worden sei. Bei der Privatstiftung als Rechtsträger eines eigentümerlosen Vermögens erfolge die Kontrolle durch die Organe selbst und durch das Gericht, dem die ansonsten dem Eigentümer zustehenden Befugnisse eingeräumt seien. Ob ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliege, sei immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung zu beurteilen. Diese Prüfung müsse hier trotz des Umstands der bereits erfolgten Auflösung der Stiftung erfolgen. Auch bei der Abwicklung der Privatstiftung (Paragraph 36, PSG) sei der Stiftungszweck zu beachten. Im Gesellschaftsrecht bestehe der Abberufungsgrund im Wegfall des Vertrauens beispielsweise der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft. Dies müsse nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Vorstandsmitglieds zurückzuführen sein. Auch dem Vorstand einer Privatstiftung, der fremdes Vermögen verwalte, komme eine besondere Vertrauensstellung zu. Es könnten schon Umstände einen Grund für die Abberufung darstellen, wenn sie auf die Privatstiftung zu deren Nachteil fortwirkten und die Tätigkeit des Vorstands nachhaltig behinderten. Wenn das Erstgericht die von den Rekurswerberinnen im Strafverfahren gemachten Aussagen ohne Feststellungen und ohne Würdigung der Beweise der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt habe, habe es zum Ausdruck gebracht, dass nicht erst die Verurteilung durch das Strafgericht, sondern auch die nach eineinhalbjähriger Voruntersuchung noch nicht abgeschlossene Strafsache bereits ausreiche, die Mitglieder des Stiftungsvorstandes für nicht geeignet zu halten, die Erfüllung des Stiftungszweckes zu besorgen. Die Privatstiftung sei keineswegs eine reine Verbrauchsstiftung, sondern müsse auf die Vermehrung des Stiftungsvermögens hinwirken. Durch die in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Verdachtsmomente gegen die beiden in Haft genommenen Vorstandsmitglieder einer mildtätigen und gemeinnützigen Privatstiftung sei die Erfüllung des Stiftungszwecks von Anfang an nicht gewährleistet gewesen. Auch die Abberufung des dritten Vorstandsmitglieds sei gerechtfertigt. Auf die Negativfeststellung des Erstgerichtes über die widmungsgemäße Verwendung von 700.000 S für ein Projekt im Kongo komme es nicht an. Das Vorstandsmitglied habe eine gröbliche Vernachlässigung seiner Pflichten wegen Verletzung von Kontrollaufgaben zu verantworten. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands treffe die Sorgfaltspflicht eines gewissenhaften Geschäftsleiters (Paragraph 17, Absatz 2, PSG). Dazu könne auf Lehre und Rechtsprechung zum Sorgfaltsmaßstab nach Paragraph 84, Absatz eins, AktG und Paragraph 25, GmbHG zurückgegriffen werden. Selbst im Fall einer Ressortverteilung sei bei einem mehrgliedrigen Vorstand jedes Vorstandsmitglied zur Überwachung der anderen Verpflichtet. Wenn in der Person eines anderen Vorstandsmitglieds Umstände auf die Gefährdung des Unternehmenszwecks hindeuteten, seien die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hier habe das dritte Vorstandsmitglied selbst vorgebracht, dass die Stiftung auf Grund des mit den Ereignissen verbundenen ungeheuren Medienechos um den Stifter ihren Zweck gar nicht erreichen habe können. Mit Nachstiftungen habe nicht mehr gerechnet werden können. Damit sei schon auf Grund der gegen die beiden anderen Vorstandsmitglieder bestehenden Verdachtsmomente der Stiftungszweck der Vermehrung des Vermögens nicht mehr erreichbar gewesen. Das Vorstandsmitglied wäre verpflichtet gewesen, beim Firmenbuchgericht die Abberufung der beiden anderen Vorstandsmitglieder, die während der Verhängung der Untersuchungshaft zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben überhaupt unfähig gewesen seien, zu beantragen. Die Vorgangsweise, das Stiftungsvermögen im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden und die Stiftung sodann zu liquidieren, habe dem Stifterwillen nicht entsprochen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich der Punkte 1. und 2. seiner Entscheidung und hinsichtlich der Entscheidung über die Rekurse gegen den Umbestellungsbeschluss zulässig, im Übrigen aber unzulässig sei.
Mit ihrem gemeinsam erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs beantragen das Vorstandsmitglied Mag. Michael N***** und der Stifter die Abänderung dahin, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos zu beheben.
Die Vorstandsmitglieder Mag. K***** und Mag. P***** beantragen mit ihrem gemeinsamen ordentlichen Revisionsrekurs, "den angefochtenen Beschluss in den Punkten 2. und 3. aufzuheben und den ursprünglichen Firmenbuchstand wiederherzustellen" (der Revisionsrekurs ist erkennbar ebenfalls auf die ersatzlose Behebung des amtswegig gefassten Umstellungsbeschlusses gerichtet).
Alle Revisionsrekurswerber stellen hilfsweise einen Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurse sind zulässig, aber nicht berechtigt.
I. Zu den relevierten Fragen der Beteiligtenstellung und der Rechtsmittellegitimation ist Folgendes auszuführen:römisch eins. Zu den relevierten Fragen der Beteiligtenstellung und der Rechtsmittellegitimation ist Folgendes auszuführen:
1. Die Beteiligtenstellung des Stifters im Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern hängt vom Inhalt der Stiftungserklärung, die die Organisation der Stiftung festlegt, ab. Die aus wichtigen Gründen von Amts wegen vorzunehmende Abberufung eines Stiftungsorgans durch das Gericht (§ 27 PSG) erfolgt im außerstreitigen Verfahren (§ 40 PSG). Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Beteiligtenstellung einen Eingriff in subjektive Rechte voraus. Die Gerichtsentscheidung muss in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen. Eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen reicht nicht aus (6 Ob 168/98v mwN). Auch im Abberufungsverfahren nach § 27 PSG setzt die Antragslegitimation ein rechtliches Interesse voraus (Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG, Rz 4 zu § 27).1. Die Beteiligtenstellung des Stifters im Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern hängt vom Inhalt der Stiftungserklärung, die die Organisation der Stiftung festlegt, ab. Die aus wichtigen Gründen von Amts wegen vorzunehmende Abberufung eines Stiftungsorgans durch das Gericht (Paragraph 27, PSG) erfolgt im außerstreitigen Verfahren (Paragraph 40, PSG). Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Beteiligtenstellung einen Eingriff in subjektive Rechte voraus. Die Gerichtsentscheidung muss in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen. Eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen reicht nicht aus (6 Ob 168/98v mwN). Auch im Abberufungsverfahren nach Paragraph 27, PSG setzt die Antragslegitimation ein rechtliches Interesse voraus (Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG, Rz 4 zu Paragraph 27,).
Die Privatstiftung ist ein vom Stiftungsvorstand vertretener und verwalteter Rechtsträger, dessen Zweck und innere Ordnung im Wege der Privatautonomie weitgehend vom Stifter bestimmt werden. Die Stiftung hat typischerweise Begünstigte, die allerdings weder Mitglieder noch Eigentümer der Stiftung sind. Charakteristisch für eine Privatstiftung ist der Umstand, dass dem "eigentümerlosen" Vermögen Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, wodurch eine Verselbständigung des Vermögens erreicht wird (6 Ob 39/97x = SZ 70/92; 6 Ob 74/99x = GesRZ 1999, 264; 6 Ob 278/00a). Jede Privatstiftung muss zwingend zwei Organe haben, nämlich den Vorstand und den Stiftungsprüfer. Der Stifter kann weitere Organe vorsehen (§ 14 PSG). Seine Privatautonomie zur Ausgestaltung der Stiftungsorganisation ist weitreichend. Er kann Kontrollorgane einsetzen. Der Kontrolle der Organe kommt erhöhte Bedeutung zu, weil bei einer "eigentümerlosen" juristischen Person der an einer Aufsicht besonders interessierte Eigentümer des Vermögens fehlt. Das Gesetz geht von einer Selbstkontrolle des zwingend aus zumindest drei Personen bestehenden Stiftungsvorstandes (§ 15 Abs 1 PSG), also von wechselseitigen Überwachungs- und Kontrollaufgaben der Vorstandsmitglieder aus (Csoklich, Haftung des Vorstandes einer Privatstiftung, RdW 1999, 253 [254]; Torggler, Zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes einer Privatstiftung, GesRZ 1997, 140 [147 f]). Zu diesem inneren Kontrollmechanismus der von der staatlichen Aufsicht befreiten Privatstiftung (Böhler, Kontrollprobleme der Privatrechtsstiftung, WBl 1993, 169) tritt die Kontrolle des Stiftungsprüfers (§§ 21 f PSG) und diejenige des Firmenbuchgerichtes, dem ua die Kompetenz zur Abberufung von Organen zukommt (§ 27 PSG). Vor Errichtung der Privatstiftung ist der Stifter bei der Gestaltung der Stiftungserklärung weitgehend frei. Nach Entstehen der Privatstiftung als Rechtsträger ist diese vom Stifter allerdings vollständig getrennt (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG Rz 12 zu § 3; Csoklich, Die Haftung des Stiftungsvorstandes in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 113). Er ist nicht Mitglied der Stiftung oder Eigentümer des Stiftungsvermögens. Durch die Errichtung der Stiftung hat der Stifter den Zugriff auf das Vermögen verloren (1132 BlgNR 18. GP, 15; 6 Ob 60/01v). Der Stifter ist, wenn die Stiftungserklärung - wie hier - nichts Anderes vorsieht, kein Organ der Stiftung. Er kann in das Stiftungsgeschehen des von ihm auf der Grundlage der Stiftungserklärung losgelösten Rechtsträgers (Pittl, Der Stifter einer Privatstiftung und die ihm zustehenden Rechte, NZ 1999, 197) grundsätzlich nicht mehr eingreifen (Bruckner/Fries/Fries, Die Familienstiftung 59).Die Privatstiftung ist ein vom Stiftungsvorstand vertretener und verwalteter Rechtsträger, dessen Zweck und innere Ordnung im Wege der Privatautonomie weitgehend vom Stifter bestimmt werden. Die Stiftung hat typischerweise Begünstigte, die allerdings weder Mitglieder noch Eigentümer der Stiftung sind. Charakteristisch für eine Privatstiftung ist der Umstand, dass dem "eigentümerlosen" Vermögen Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, wodurch eine Verselbständigung des Vermögens erreicht wird (6 Ob 39/97x = SZ 70/92; 6 Ob 74/99x = GesRZ 1999, 264; 6 Ob 278/00a). Jede Privatstiftung muss zwingend zwei Organe haben, nämlich den Vorstand und den Stiftungsprüfer. Der Stifter kann weitere Organe vorsehen (Paragraph 14, PSG). Seine Privatautonomie zur Ausgestaltung der Stiftungsorganisation ist weitreichend. Er kann Kontrollorgane einsetzen. Der Kontrolle der Organe kommt erhöhte Bedeutung zu, weil bei einer "eigentümerlosen" juristischen Person der an einer Aufsicht besonders interessierte Eigentümer des Vermögens fehlt. Das Gesetz geht von einer Selbstkontrolle des zwingend aus zumindest drei Personen bestehenden Stiftungsvorstandes (Paragraph 15, Absatz eins, PSG), also von wechselseitigen Überwachungs- und Kontrollaufgaben der Vorstandsmitglieder aus (Csoklich, Haftung des Vorstandes einer Privatstiftung, RdW 1999, 253 [254]; Torggler, Zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes einer Privatstiftung, GesRZ 1997, 140 [147 f]). Zu diesem inneren Kontrollmechanismus der von der staatlichen Aufsicht befreiten Privatstiftung (Böhler, Kontrollprobleme der Privatrechtsstiftung, WBl 1993, 169) tritt die Kontrolle des Stiftungsprüfers (Paragraphen 21, f PSG) und diejenige des Firmenbuchgerichtes, dem ua die Kompetenz zur Abberufung von Organen zukommt (Paragraph 27, PSG). Vor Errichtung der Privatstiftung ist der Stifter bei der Gestaltung der Stiftungserklärung weitgehend frei. Nach Entstehen der Privatstiftung als Rechtsträger ist diese vom Stifter allerdings vollständig getrennt (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG Rz 12 zu Paragraph 3 ;, Csoklich, Die Haftung des Stiftungsvorstandes in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 113). Er ist nicht Mitglied der Stiftung oder Eigentümer des Stiftungsvermögens. Durch die Errichtung der Stiftung hat der Stifter den Zugriff auf das Vermögen verloren (1132 BlgNR 18. GP, 15; 6 Ob 60/01v). Der Stifter ist, wenn die Stiftungserklärung - wie hier - nichts Anderes vorsieht, kein Organ der Stiftung. Er kann in das Stiftungsgeschehen des von ihm auf der Grundlage der Stiftungserklärung losgelösten Rechtsträgers (Pittl, Der Stifter einer Privatstiftung und die ihm zustehenden Rechte, NZ 1999, 197) grundsätzlich nicht mehr eingreifen (Bruckner/Fries/Fries, Die Familienstiftung 59).
Einflussmöglichkeiten können sich nur aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zur Änderung der Stiftungserklärung (§ 33 PSG) oder zum Widerruf der Stiftung (§ 34 PSG) ergeben. Das Gesetz sieht keine Kontrollrechte des Stifters vor (Bruckner/Fries/Fries aaO 62).Einflussmöglichkeiten können sich nur aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zur Änderung der Stiftungserklärung (Paragraph 33, PSG) oder zum Widerruf der Stiftung (Paragraph 34, PSG) ergeben. Das Gesetz sieht keine Kontrollrechte des Stifters vor (Bruckner/Fries/Fries aaO 62).
Der vorliegende Fall ist gekennzeichnet durch eine Stiftungserklärung, die nur die gesetzlichen Mindestorgane der Stiftung festlegt, die Änderung der Stiftungserklärung dem Stiftungsvorstand überlässt und den Verzicht des Stifters auf den Widerruf der Stiftung enthält. Der Stifter hat sich als konkretes Eingriffsrecht lediglich die Untersagung künftiger Änderungen der Stiftungserklärung vorbehalten. Auf der Basis dieses Sachverhalts ist von der schon dargestellten vollständigen Trennung der Stiftung vom Stifter auszugehen. Wenn ihm Eingriffsrechte wie etwa ein Weisungsrecht oder Kontrollrechte gegenüber dem Vorstand völlig fehlen, wird durch ein amtswegiges Abberufungsverfahren nach § 27 PSG in subjektive Rechte des Stifters nicht eingegriffen. Von der Prüfung allfälliger Pflichtverletzungen der Stiftungsorgane oder der Fähigkeit der Organe zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Organs ist nur die vom Stifter losgelöste Stiftung betroffen. Das (eigene) rechtliche Interesse des Stifters an einer Abberufung oder Nichtabberufung eines Organmitgliedes fehlt. Das Rekursgericht hat daher zutreffend die Rekurslegitimation des Stifters verneint.Der vorliegende Fall ist gekennzeichnet durch eine Stiftungserklärung, die nur die gesetzlichen Mindestorgane der Stiftung festlegt, die Änderung der Stiftungserklärung dem Stiftungsvorstand überlässt und den Verzicht des Stifters auf den Widerruf der Stiftung enthält. Der Stifter hat sich als konkretes Eingriffsrecht lediglich die Untersagung künftiger Änderungen der Stiftungserklärung vorbehalten. Auf der Basis dieses Sachverhalts ist von der schon dargestellten vollständigen Trennung der Stiftung vom Stifter auszugehen. Wenn ihm Eingriffsrechte wie etwa ein Weisungsrecht oder Kontrollrechte gegenüber dem Vorstand völlig fehlen, wird durch ein amtswegiges Abberufungsverfahren nach Paragraph 27, PSG in subjektive Rechte des Stifters nicht eingegriffen. Von der Prüfung allfälliger Pflichtverletzungen der Stiftungsorgane oder der Fähigkeit der Organe zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Organs ist nur die vom Stifter losgelöste Stiftung betroffen. Das (eigene) rechtliche Interesse des Stifters an einer Abberufung oder Nichtabberufung eines Organmitgliedes fehlt. Das Rekursgericht hat daher zutreffend die Rekurslegitimation des Stifters verneint.
2. Zur Rekurslegitimation der Vorstandsmitglieder der Stiftung gegen die gerichtliche Abberufung ihrer Vorstandskollegen:
Auch hier ist vorauszuschicken, dass die Antrags- und Rekurslegitimation einen Eingriff in eigene subjektive Rechte voraussetzt. Die Revisionsrekurswerber erblicken in der bekämpften Abberufung und Neubestellung von Vorstandsmitgliedern (§ 27 Abs 1 PSG) einen Eingriff in ihr in der Stiftungserklärung verankertes Kooptierungsrecht. In einem der Rekurse wird auch die Auffassung vertreten, dass dieses Kooptierungsrecht das Recht der einzelnen Vorstandsmitglieder auf Abberufung eines anderen Vorstandsmitglieds beinhalte. In das Kooptierungsrecht werde durch die bekämpfte Verfügung des Gerichtes eingegriffen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das zu Gunsten der Vorstandsmitglieder statuierte Kooptierungsrecht (zur Zulässigkeit Torggler aaO 144 f) grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der Teilnahme im amtswegigen Abberufungsverfahren deshalb begründet, weil die gerichtliche Abberufung eines Vorstandsmitglieds eine Handlungspflicht der verbleibenden Mitglieder des Stiftungsvorstandes auslöst. Eine solche Handlungspflicht (oder eben auch die Berechtigung zur Kooptierung) kann aber nur für ein selbst nicht abberufenes Vorstandsmitglied gelten, weil das rechtliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Zusammensetzung des Vorstandes oder im gegenteiligen Fall an der Abberufung eines Vorstandsmitgliedes mit dem eigenen Ausscheiden aus dem Vorstand wegfällt. Wann dies der Fall ist, hängt von der Wirksamkeit der Abberufung ab. Der Beschluss erster Instanz über die Abberufung ist sofort wirksam geworden. Der Antrag, den Rekursen gegen die Abberufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde rechtskräftig abgewiesen (§ 12 AußStrG). Die Abberufung wurde im Firmenbuch eingetragen. In den vergleichbaren Fällen der Umbestellung von Sachwaltern wird die Enthebung des Sachwalters als sofort wirksam angesehen (9 Ob 97/98z; 5 Ob 263/98g). Auch hier wurde die verfügte Abberufung der Vorstandsmitglieder der Stiftung schon vor der Rechtskraft der Entscheidung sofort wirksam. Dann ist das abberufene Vorstandsmitglied aber nicht mehr legitimiert, die Abberufung der anderen Vorstandsmitglieder zu bekämpfen. Bei der amtswegigen Abberufung des gesamten Vorstandes fehlt es an einem zur Kooptierung berechtigten Organmitglied. Dem Gericht kommt in einem solchen Fall nach § 27 Abs 1 PSG die alleinige Bestellungskompetenz zu.Auch hier ist vorauszuschicken, dass die Antrags- und Rekurslegitimation einen Eingriff in eigene subjektive Rechte voraussetzt. Die Revisionsrekurswerber erblicken in der bekämpften Abberufung und Neubestellung von Vorstandsmitgliedern (Paragraph 27, Absatz eins, PSG) einen Eingriff in ihr in der Stiftungserklärung verankertes Kooptierungsrecht. In einem der Rekurse wird auch die Auffassung vertreten, dass dieses Kooptierungsrecht das Recht der einzelnen Vorstandsmitglieder auf Abberufung eines anderen Vorstandsmitglieds beinhalte. In das Kooptierungsrecht werde durch die bekämpfte Verfügung des Gerichtes eingegriffen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das zu Gunsten der Vorstandsmitglieder statuierte Kooptierungsrecht (zur Zulässigkeit Torggler aaO 144 f) grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der Teilnahme im amtswegigen Abberufungsverfahren deshalb begründet, weil die gerichtliche Abberufung eines Vorstandsmitglieds eine Handlungspflicht der verbleibenden Mitglieder des Stiftungsvorstandes auslöst. Eine solche Handlungspflicht (oder eben auch die Berechtigung zur Kooptierung) kann aber nur für ein selbst nicht abberufenes Vorstandsmitglied gelten, weil das rechtliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Zusammensetzung des Vorstandes oder im gegenteiligen Fall an der Abberufung eines Vorstandsmitgliedes mit dem eigenen Ausscheiden aus dem Vorstand wegfällt. Wann dies der Fall ist, hängt von der Wirksamkeit der Abberufung ab. Der Beschluss erster Instanz über die Abberufung ist sofort wirksam geworden. Der Antrag, den Rekursen gegen die Abberufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde rechtskräftig abgewiesen (Paragraph 12, AußStrG). Die Abberufung wurde im Firmenbuch eingetragen. In den vergleichbaren Fällen der Umbestellung von Sachwaltern wird die Enthebung des Sachwalters als sofort wirksam angesehen (9 Ob 97/98z; 5 Ob 263/98g). Auch hier wurde die verfügte Abberufung der Vorstandsmitglieder der Stiftung schon vor der Rechtskraft der Entscheidung sofort wirksam. Dann ist das abberufene Vorstandsmitglied aber nicht mehr legitimiert, die Abberufung der anderen Vorstandsmitglieder zu bekämpfen. Bei der amtswegigen Abberufung des gesamten Vorstandes fehlt es an einem zur Kooptierung berechtigten Organmitglied. Dem Gericht kommt in einem solchen Fall nach Paragraph 27, Absatz eins, PSG die alleinige Bestellungskompetenz zu.
II. Zur sachlichen Rechtfertigung der Abberufung der Vorstandsmitglieder:römisch II. Zur sachlichen Rechtfertigung der Abberufung der Vorstandsmitglieder:
1. In ihrem gemeinsam eingebrachten Rechtsmittel verneinen die beiden Revisionsrekurswerberinnen das Vorliegen eines wichtigen Abberufungsgrundes unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK. In den noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren sei es Sache des Staatsanwalts, strafrechtliche Verfehlungen nachzuweisen. Der bloße Anschein einer strafbaren Handlung reiche für eine Abberufung nicht aus. Dazu ist Folgendes auszuführen:1. In ihrem gemeinsam eingebrachten Rechtsmittel verneinen die beiden Revisionsrekurswerberinnen das Vorliegen eines wichtigen Abberufungsgrundes unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, EMRK. In den noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren sei es Sache des Staatsanwalts, strafrechtliche Verfehlungen nachzuweisen. Der bloße Anschein einer strafbaren Handlung reiche für eine Abberufung nicht aus. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Nach Art 6 Abs 2 EMRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig sei. Die damit verankerte Unschuldsvermutung ist ein in allen Rechtsstaaten anerkanntes Prinzip. Sie ist in allen Verfahren zu beachten, die im Sinne des Art 6 EMRK als strafrechtlich zu werten sind. Die Unschuldsvermutung ist aber nicht nur von Strafgerichten, sondern von allen staatlichen Behörden zu beachten (4 Ob 184/97f = SZ 70/183 mwN). Die strafrechtliche Schuld der beiden Vorstandsmitglieder steht nicht fest. Dies hat das Zivilgericht zu beachten. Damit ist aber noch keineswegs gesagt, dass es nicht selbst den konkreten Tatverdacht, der hier immerhin zu einer längeren Untersuchungshaft der beiden Vorstandsmitglieder führte, prüfen dürfte und ohne jede Prüfung von einem einwandfreien Verhalten auszugehen hätte. Das PSG sieht keine Suspendierung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung vor (Bruckner/Fries/Fries aaO 33), obwohl daran offenkundig - wie der vorliegende Fall erweist - ein praktisches Bedürfnis bestünde. Als Alternativen kommen daher nur die Abberufung der im Verdacht strafbarer Handlungen stehenden Vorstandsmitglieder oder ihre Beibehaltung in der Vorstandsfunktion unter Abwägung der sich daraus für die Stiftung ergebenden Gefahren in Betracht. Der Vorstand verwaltet als Organ des Rechtsträgers fremdes Vermögen zur Erreichung des Stiftungszwecks. Das Gesetz nennt demonstrativ die grobe Pflichtverletzung des Vorstands und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben als Abberufungsgründe. Das Rekursgericht hat die nach dem im Revisionsrekursverfahren nicht weiter strittigen Sachverhalt gegebene Verknüpfung der beiden demonstrativ angeführten Abberufungsgründe erkannt und das Vorliegen eines Abberufungsgrundes zutreffend bejaht. Die Pflichtverletzung setzt ein Verschulden voraus (Micheler aaO Rz 3 zu § 27). Unfähigkeit ist bei Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen bei der Erfüllung der Aufgaben anzunehmen (Micheler aaO). Eine der Revisionsrekurswerberinnen steht in dem durch die eigenen Geständnisse erhärteten Tatverdacht, Vereinsgelder veruntreut und Buchhaltungsbelege gefälscht zu haben. Sie war längere Zeit in Untersuchungshaft. Über den Vorfall wurde in den Medien berichtet. Auch wenn das mit hoher Wahrscheinlichkeit veruntreute Vermögen Vereinsgeld des Stifters und nicht Vermögen der Stiftung war, begründet der Sachverhalt die im § 27 Abs 1 Z 2 PSG angeführte Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Stiftungsvorstands zur Erreichung des Stiftungszwecks, was die Rekurswerberinnen zunächst ja selbst erkannten und zum Anlass nahmen, die Auflösung der Stiftung zu beschließen. Die zweite Rekurswerberin erklärte ihren (allerdings nicht wirksam gewordenen) Rücktritt. Wenn sich die Revisionsrekurswerberinnen im Abberufungsverfahren nun auf ihre Eignung zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklung (§ 36 PSG) berufen und als Bescheinigung dazu nur auf die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK verweisen, liefe dies auf den durch nichts zu rechtfertigenden Rechtssatz hinaus, dass ein Vermögensverwalter vor seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung aus seiner Vertrauensstellung nicht entfernt werden könnte, auch wenn mit einer Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen wäre. Im Gegensatz zu dieser Auffassung muss ein ausreichend begründeter Untreueverdacht schon vor einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Veurteilung ein tauglicher Grund für den Verlust der Organstellung eines Vermögensverwalters sein. Der wichtige Grund für die Abberufung liegt in der konkreten Gefahr für den Rechtsträger des Vermögens. Dass und warum die der Veruntreuung verdächtige Vereinsobfrau im Strafverfahren mit einem Freispruch oder eine Einstellung des Strafverfahrens rechnen dürfte, wird im Revisionsrekurs genauso wenig behauptet wie ein Widerruf der festgestellten Teilgeständnisse.Nach Artikel 6, Absatz 2, EMRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig sei. Die damit verankerte Unschuldsvermutung ist ein in allen Rechtsstaaten anerkanntes Prinzip. Sie ist in allen Verfahren zu beachten, die im Sinne des Artikel 6, EMRK als strafrechtlich zu werten sind. Die Unschuldsvermutung ist aber nicht nur von Strafgerichten, sondern von allen staatlichen Behörden zu beachten (4 Ob 184/97f = SZ 70/183 mwN). Die strafrechtliche Schuld der beiden Vorstandsmitglieder steht nicht fest. Dies hat das Zivilgericht zu beachten. Damit ist aber noch keineswegs gesagt, dass es nicht selbst den konkreten Tatverdacht, der hier immerhin zu einer längeren Untersuchungshaft der beiden Vorstandsmitglieder führte, prüfen dürfte und ohne jede Prüfung von einem einwandfreien Verhalten auszugehen hätte. Das PSG sieht keine Suspendierung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung vor (Bruckner/Fries/Fries aaO 33), obwohl daran offenkundig - wie der vorliegende Fall erweist - ein praktisches Bedürfnis bestünde. Als Alternativen kommen daher nur die Abberufung der im Verdacht strafbarer Handlungen stehenden Vorstandsmitglieder oder ihre Beibehaltung in der Vorstandsfunktion unter Abwägung der sich daraus für die Stiftung ergebenden Gefahren in Betracht. Der Vorstand verwaltet als Organ des Rechtsträgers fremdes Vermögen zur Erreichung des Stiftungszwecks. Das Gesetz nennt demonstrativ die grobe Pflichtverletzung des Vorstands und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben als Abberufungsgründe. Das Rekursgericht hat die nach dem im Revisionsrekursverfahren nicht weiter strittigen Sachverhalt gegebene Verknüpfung der beiden demonstrativ angeführten Abberufungsgründe erkannt und das Vorliegen eines Abberufungsgrundes zutreffend bejaht. Die Pflichtverletzung setzt ein Verschulden voraus (Micheler aaO Rz 3 zu Paragraph 27,). Unfähigkeit ist bei Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen bei der Erfüllung der Aufgaben anzunehmen (Micheler aaO). Eine der Revisionsrekurswerberinnen steht in dem durch die eigenen Geständnisse erhärteten Tatverdacht, Vereinsgelder veruntreut und Buchhaltungsbelege gefälscht zu haben. Sie war längere Zeit in Untersuchungshaft. Über den Vorfall wurde in den Medien berichtet. Auch wenn das mit hoher Wahrscheinlichkeit veruntreute Vermögen Vereinsgeld des Stifters und nicht Vermögen der Stiftung war, begründet der Sachverhalt die im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, PSG angeführte Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Stiftungsvorstands zur Erreichung des Stiftungszwecks, was die Rekurswerberinnen zunächst ja selbst erkannten und zum Anlass nahmen, die Auflösung der Stiftung zu beschließen. Die zweite Rekurswerberin erklärte ihren (allerdings nicht wirksam gewordenen) Rücktritt. Wenn sich die Revisionsrekurswerberinnen im Abberufungsverfahren nun auf ihre Eignung zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklung (Paragraph 36, PSG) berufen und als Bescheinigung dazu nur auf die Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, EMRK verweisen, liefe dies auf den durch nichts zu rechtfertigenden Rechtssatz hinaus, dass ein Vermögensverwalter vor seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung aus seiner Vertrauensstellung nicht entfernt werden könnte, auch wenn mit einer Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen wäre. Im Gegensatz zu dieser Auffassung muss ein ausreichend begründeter Untreueverdacht schon vor einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Veurteilung ein tauglicher Grund für den Verlust der Organstellung eines Vermögensverwalters sein. Der wichtige Grund für die Abberufung liegt in der konkreten Gefahr für den Rechtsträger des Vermögens. Dass und warum die der Veruntreuung verdächtige Vereinsobfrau im Strafverfahren mit einem Freispruch oder eine Einstellung des Strafverfahrens rechnen dürfte, wird im Revisionsrekurs genauso wenig behauptet wie ein Widerruf der festgestellten Teilgeständnisse.
2. Beim zweiten Vorstandsmitglied, über das ebenfalls die Untersuchungshaft verhängt und die gerichtliche Voruntersuchung eingeleitet worden war, ist zwar die Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung nach den Feststellungen nicht zu beurteilen. Immerhin war aber auch sie zumindest für die Dauer der Untersuchungshaft an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert (Abberufungsgrund nach § 27 Abs 2 Z 2 PSG) und hat die für die Stiftung schädlichen Folgen, zu denen auch die Auflösung der Stiftung zu zählen ist, mitverursacht. Daneben hat sie aber vor allem auch die dem dritten Vorstandsmitglied anzulastenden Kontrollversäumnisse zu vertreten. Dazu ist Folgendes auszuführen:2. Beim zweiten Vorstandsmitglied, über das ebenfalls die Untersuchungshaft verhängt und die gerichtliche Voruntersuchung eingeleitet worden war, ist zwar die Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung nach den Feststellungen nicht zu beurteilen. Immerhin war aber auch sie zumindest für die Dauer der Untersuchungshaft an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert (Abberufungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, PSG) und hat die für die Stiftung schädlichen Folgen, zu denen auch die Auflösung der Stiftung zu zählen ist, mitverursacht. Daneben hat sie aber vor allem auch die dem dritten Vorstandsmitglied anzulastenden Kontrollversäumnisse zu vertreten. Dazu ist Folgendes auszuführen:
3. Das Rekursgericht hat zutreffend ein Versagen der Selbstkontrolle des dreigliedrigen Vorstandskollegiums bejaht. Das dritte Vorstandsmitglied ist in das Strafverfahren gegen die beiden anderen Vorstandsmitglieder nicht involviert. Jedes Vorstandsmitglied haftet dafür, dass der Stiftungsvorstand für die Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt und die Bestimmungen der Stiftungserklärung einhält (Torggler aaO 147). Organinterne Kontrolle bedeutet eine wechselseitige Überwachungspflicht (Csoklich, RdW 1999, 254). Auf eine interne Ressortverteilung kann sich das Vorstandsmitglied zumindest ab dem Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft über die beiden anderen Vorstandsmitglieder nicht mehr berufen. Der Revisionsrekurswerber hat sich nach eigenen Angaben entgegen dem gesetzlichen Auftrag als "nichtoperatives" Vorstandsmitglied betrachtet, keinerlei Kontrolle über die Verwendung des Stiftungsvermögens durchgeführt und sich um die Buchhaltung auch nach Bekanntwerden des Verdachts von Veruntreuungen durch die beiden Vorstandskolleginnen nicht gekümmert. Sein Hinweis, er habe den Unschuldsbeteuerungen seiner Vorstandskollegin vertraut, kann als Nachlässigkeit qualifiziert werden. Die im Strafverfahren untersuchten und durch die Medien bekannt gewordenen massiven Veruntreuungsvorwürfe hätten zu den vom Rekursgericht zutreffend vermissten Maßnahmen (Sonderprüfung nach § 31 PSG; Befassung des Gerichtes und allenfalls Antragstellung nach § 27 PSG) erfordert. Entgegen seinem Revisionsrekursvorbringen wären diese Maßnahmen nicht "überstürzte", sondern die gebotenen Maßnahmen eines gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 17 Abs 2 PSG) gewesen. Gegen die vom Rekursgericht bejahte Verletzung seiner Sorgfaltspflichten führt auch dieser Revisionsrekurswerber nur die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK ins Treffen. Damit allein kann er jedoch die unterlassene Kontrolltätigkeit nicht entschuldigen. Dazu hätte es konkreter Gründe bedurft, warum das Vorstandsmitglied auf eine entgegen dem äußeren Eindruck weiterhin gegebene faktische Handlungsfähigkeit und Redlichkeit der beiden anderen Vorstandsmitglieder vertrauen habe dürfen. Ein solcher Sachverhalt wird im Revisionsrekurs nicht behauptet.3. Das Rekursgericht hat zutreffend ein Versagen der Selbstkontrolle des dreigliedrigen Vorstandskollegiums bejaht. Das dritte Vorstandsmitglied ist in das Strafverfahren gegen die beiden anderen Vorstandsmitglieder nicht involviert. Jedes Vorstandsmitglied haftet dafür, dass der Stiftungsvorstand für die Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt und die Bestimmungen der Stiftungserklärung einhält (Torggler aaO 147). Organinterne Kontrolle bedeutet eine wechselseitige Überwachungspflicht (Csoklich, RdW 1999, 254). Auf eine interne Ressortverteilung kann sich das Vorstandsmitglied zumindest ab dem Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft über die beiden anderen Vorstandsmitglieder nicht mehr berufen. Der Revisionsrekurswerber hat sich nach eigenen Angaben entgegen dem gesetzlichen Auftrag als "nichtoperatives" Vorstandsmitglied betrachtet, keinerlei Kontrolle über die Verwendung des Stiftungsvermögens durchgeführt und sich um die Buchhaltung auch nach Bekanntwerden des Verdachts von Veruntreuungen durch die beiden Vorstandskolleginnen nicht gekümmert. Sein Hinweis, er habe den Unschuldsbeteuerungen seiner Vorstandskollegin vertraut, kann als Nachlässigkeit qualifiziert werden. Die im Strafverfahren untersuchten und durch die Medien bekannt gewordenen massiven Veruntreuungsvorwürfe hätten zu den vom Rekursgericht zutreffend vermissten Maßnahmen (Sonderprüfung nach Paragraph 31, PSG; Befassung des Gerichtes und allenfalls Antragstellung nach Paragraph 27, PSG) erfordert. Entgegen seinem Revisionsrekursvorbringen wären diese Maßnahmen nicht "überstürzte", sondern die gebotenen Maßnahmen eines gewissenhaften Geschäftsleiters (Paragraph 17, Absatz 2, PSG) gewesen. Gegen die vom Rekursgericht bejahte Verle