Norm
PSG §9 Abs2 Z1Rechtssatz
Der Grundsatz, wonach die Stiftungsurkunde eine jederzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch dritte Personen nur unter der Voraussetzung des Vorliegens sachlicher Abberufungsgründe vorsehen kann, gilt auch dann, wenn der zur Abberufung berechtigte Stifter eine Personenhandelsgesellschaft ist. In einem solchen Fall ist nicht sichergestellt, dass die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vom Willen desselben Stifters getragen wird, der die Stiftungsurkunde errichtet und den Vorstand bestellt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115029Im RIS seit
26.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.12.2015