RS OGH 2000/12/14 6Ob278/00a, 2Ob277/04f, 6Ob145/09f, 6Ob101/11p

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Norm

PSG §15

Rechtssatz

Die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 15 PSG sollen kollidierenden Interessen der Begünstigten an Geld- oder Sachbezug einerseits und der Stiftung an der Verwirklichung des Stifterwillens andererseits vorbeugen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 278/00a
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 278/00a
    Veröff: SZ 73/196
  • 2 Ob 277/04f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2006 2 Ob 277/04f
    Auch; Beisatz: Der Zweck der Unvereinbarkeitsbestimmung schließt eine Heilung einer unzulässigen Bestellung aus. (T1)
  • 6 Ob 145/09f
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 145/09f
    Beisatz: Die Bestimmung des § 15 Abs 2 und 3 PSG stellt zwingendes Recht dar. (T2); Beisatz: Die Wahrung der Objektivität des Stiftungsvorstands dient zusätzlich auch dem Schutz allfälliger Gläubiger und des sonstigen Rechtsverkehrs. (T3); Beisatz: Die angeführte ratio der Unvereinbarkeitsbestimmung erfordert, die Unvereinbarkeit auch auf Vertreter der Begünstigten zu erstrecken. Dies gilt jedenfalls für ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis. (T4); Beisatz: Hingegen wäre eine frühere (abgeschlossene) Tätigkeit als Vertreter unschädlich, soweit nicht in besonderen Ausnahmefällen, etwa wegen des außergewöhnlichen Umfangs der Vertretung und des bezogenen Honorars der Anschein entstehen könnte, der betreffende Organwalter sei bei der Ausübung seines Amts als Mitglied des Stiftungsvorstands nicht mehr unvoreingenommen. (T5)
  • 6 Ob 101/11p
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 101/11p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Nur ein Mandatsverhältnis zwischen Stiftungsvorstand und einem Begünstigten (und anderen von § 15 Abs 2 und 3 PSG erfassten Personen), das zu einer Kollision mit Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigter führen könnte ist schädlich. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114600

Im RIS seit

13.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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