Norm: StPO §59StPO §68 Abs2ARHG §50 ffARHG §60
Rechtssatz: Ein Richter, der in derselben Sache im Rechtshilfeweg Untersuchungshandlungen vorgenommen hat, ist von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Dies gilt auch für einen Richter, der für das Ausland Rechtshilfe geleistet hat, wenn in derselben Sache die Strafverfolgung von Österreich übernommen worden ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §59StPO §259 Z3
Rechtssatz: Anklage entgegen Grundsatz der Spezialität der Auslieferung - Freispruch nach § 259 Z 3 letzter Satz StPO (Formalurteil). Entscheidungstexte 9 Os 132/74 Entscheidungstext OGH 17.12.1975 9 Os 132/74 Veröff: ZfRV 1976,221 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0097303 ... mehr lesen...
Norm: Auslieferungsvertrag Österreich - BRD Art7 Z1StPO §59
Rechtssatz: Wenn auch die vom BM für Justiz für das Einlangen des Auslieferungsbegehrens gesetzte Frist nicht den Charakter einer Fallfrist hat (EvBl 1955/303; Lohsing-Serini 147), so kann doch die Annahme der inländischen Gerichtsgewalt nach dem § 40 StG, die sich auf den ergebnislosen Ablauf dieser Frist stützt, nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens widerlegt wer... mehr lesen...
Norm: B-VG Art9StPO §59
Rechtssatz: Der Grundsatz der Spezialität hindert das Gericht nicht, den Sachverhalt einem anderen als dem im Auslieferungsbegehren bezeichneten gesetzlichen Tatbestand zu unterstellen; Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß sich die Tat auch unter diesem anderen gesetzlichen Gesichtspunkt als ein Delikt darstellt, dessentwegen der um die Auslieferung ersuchte Staat eine Auslieferung bewilligt. Ist dies nicht der Fall, kan... mehr lesen...
Norm: StPO §51StPO §59
Rechtssatz: Grundsätzlich wird nach dem System der österreichischen Strafprozeßordnung eine einmal begründete örtliche Zuständigkeit zur Durchführung eines Strafverfahrens durch nachfolgende Umstände nicht mehr geändert. Eine ausdrückliche Ausnahme von dieser Regel für Verfahren nach dem § 59 StPO ist dem Gesetze nicht zu entnehmen. Zur Frage, wenn ein Auslieferungsverfahren bei einem Gericht anhängig wird. ... mehr lesen...
Norm: RHEZiv 1932 §86StPO §59
Rechtssatz: Ein österreichischer Staatsbürger kann unter keinen Umständen und zwar auch nicht wegen eines im Auslande begangenen Verbrechens an das Ausland ausgeliefert werden. Die Übergabe von Gegenständen, in deren Besitz der Beschuldigte durch die strafbare Handlung gekommen ist (sogenannte Sachauslieferung) kann nur im Zusammenhange mit der Auslieferung einer Person an das Ausland erfolgen. ... mehr lesen...
Norm: StPO §59
Rechtssatz: Einlangen des Auslieferungsbegehrens nach der dem ausländischen Staat gesetzten Frist. Entscheidungstexte 5 Os 606/55 Entscheidungstext OGH 01.06.1955 5 Os 606/55 Veröff: EvBl 1955/303 S 487 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0097326 Dokumentnummer JJR... mehr lesen...
Norm: B-VG Art9StPO §59StPO §400
Rechtssatz: Grundsatz des Völkerrechts über die Spezialität der Auslieferung (Art 9 B-VG). Entscheidungstexte 5 Os 1184/53 Entscheidungstext OGH 20.10.1953 5 Os 1184/53 Veröff: SSt 24/65 8 Os 313/61 Entscheidungstext OGH 04.09.1961 8 Os 313/61 Veröff: ZfRV 1961,234 (mit Glosse von Liebscher... mehr lesen...
Norm: StPO §59
Rechtssatz: Die Tat, derentwegen ausgeliefert werden soll, muß nach dem Rechte des ersuchenden, wie auch des ersuchten Staates strafbar sein (Prinzip der identen
Norm: ). Wird ein inländisches Gericht um die Auslieferung zur Strafvollstreckung ersucht, so ist es bei Prüfung dieser Voraussetzung durch ein ausländisches Urteil nicht gebunden. Entscheidungstexte 5 Os 168/53 E... mehr lesen...
Norm: StPO §59
Rechtssatz: 1. Im Auslieferungsverkehr kommt den allgemein anerkannten Grundsätzen des Auslieferungsrechtes die Bedeutung von Gesetzen zu. 2. Es ist kein allgemein anerkannter Grundsatz des Auslieferungsrechtes, daß über den Ausgelieferten in dem ersuchenden Staate nicht eine strengere Strafe verhängt werden darf, als in dem ersuchten Staate über ihn verhängt werden könnte, sofern diese strengere Strafe in dem ersuchten Staate ... mehr lesen...
Norm: StPO §59
Rechtssatz: Der die Auslieferung erwirkende Staat hat in Ermanglung einer besonderen Vereinbarung das Recht, den Ausgelieferten auch unter einem von der Auslieferungsbewilligung abweichenden rechtlichen Gesichtspunkte zu verfolgen und zu bestrafen, vorausgesetzt, daß die Tat dieselbe bleibt und auch nach der neuen rechtlichen Beurteilung ein Auslieferungsdelikt bildet. Entscheidungstexte ... mehr lesen...