RS OGH 1957/7/15 5Os424/57 (5Os425/57)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1957
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Norm

RHEZiv 1932 §86
StPO §59

Rechtssatz

Ein österreichischer Staatsbürger kann unter keinen Umständen und zwar auch nicht wegen eines im Auslande begangenen Verbrechens an das Ausland ausgeliefert werden. Die Übergabe von Gegenständen, in deren Besitz der Beschuldigte durch die strafbare Handlung gekommen ist (sogenannte Sachauslieferung) kann nur im Zusammenhange mit der Auslieferung einer Person an das Ausland erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 424/57
    Entscheidungstext OGH 15.07.1957 5 Os 424/57
    Beisatz: Zum Auslieferungsrecht vgl § 41 StG. (T1) Veröff: EvBl 1957/342 S 525

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0072237

Dokumentnummer

JJR_19570715_OGH0002_0050OS00424_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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