Norm
RHEZiv 1932 §86Rechtssatz
Ein österreichischer Staatsbürger kann unter keinen Umständen und zwar auch nicht wegen eines im Auslande begangenen Verbrechens an das Ausland ausgeliefert werden. Die Übergabe von Gegenständen, in deren Besitz der Beschuldigte durch die strafbare Handlung gekommen ist (sogenannte Sachauslieferung) kann nur im Zusammenhange mit der Auslieferung einer Person an das Ausland erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0072237Dokumentnummer
JJR_19570715_OGH0002_0050OS00424_5700000_001