Norm
StPO §59Rechtssatz
Ein Richter, der in derselben Sache im Rechtshilfeweg Untersuchungshandlungen vorgenommen hat, ist von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Dies gilt auch für einen Richter, der für das Ausland Rechtshilfe geleistet hat, wenn in derselben Sache die Strafverfolgung von Österreich übernommen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112231Dokumentnummer
JJR_19990622_OGH0002_0140OS00070_9900000_001