RS OGH 1953/3/20 5Os168/53

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Veröffentlicht am 20.03.1953
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Norm

StPO §59

Rechtssatz

Die Tat, derentwegen ausgeliefert werden soll, muß nach dem Rechte des ersuchenden, wie auch des ersuchten Staates strafbar sein (Prinzip der identen Norm). Wird ein inländisches Gericht um die Auslieferung zur Strafvollstreckung ersucht, so ist es bei Prüfung dieser Voraussetzung durch ein ausländisches Urteil nicht gebunden.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 168/53
    Entscheidungstext OGH 20.03.1953 5 Os 168/53
    Veröff: JBl 1953 H14,386

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0097325

Dokumentnummer

JJR_19530320_OGH0002_0050OS00168_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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