Norm
StPO §59Rechtssatz
Die Tat, derentwegen ausgeliefert werden soll, muß nach dem Rechte des ersuchenden, wie auch des ersuchten Staates strafbar sein (Prinzip der identen Norm). Wird ein inländisches Gericht um die Auslieferung zur Strafvollstreckung ersucht, so ist es bei Prüfung dieser Voraussetzung durch ein ausländisches Urteil nicht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0097325Dokumentnummer
JJR_19530320_OGH0002_0050OS00168_5300000_001