Norm
B-VG Art9Rechtssatz
Der Grundsatz der Spezialität hindert das Gericht nicht, den Sachverhalt einem anderen als dem im Auslieferungsbegehren bezeichneten gesetzlichen Tatbestand zu unterstellen; Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß sich die Tat auch unter diesem anderen gesetzlichen Gesichtspunkt als ein Delikt darstellt, dessentwegen der um die Auslieferung ersuchte Staat eine Auslieferung bewilligt. Ist dies nicht der Fall, kann der Angeklagte nicht bestraft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0053175Dokumentnummer
JJR_19650520_OGH0002_0110OS00094_6500000_001