RS OGH 1961/3/22 9Nds286/61

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Veröffentlicht am 22.03.1961
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Norm

StPO §51
StPO §59

Rechtssatz

Grundsätzlich wird nach dem System der österreichischen Strafprozeßordnung eine einmal begründete örtliche Zuständigkeit zur Durchführung eines Strafverfahrens durch nachfolgende Umstände nicht mehr geändert. Eine ausdrückliche Ausnahme von dieser Regel für Verfahren nach dem § 59 StPO ist dem Gesetze nicht zu entnehmen. Zur Frage, wenn ein Auslieferungsverfahren bei einem Gericht anhängig wird.

Entscheidungstexte

  • 9 Nds 286/61
    Entscheidungstext OGH 22.03.1961 9 Nds 286/61
    Veröff: SSt XXXII/28 = RZ 1961,83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0096610

Dokumentnummer

JJR_19610322_OGH0002_009NDS00286_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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