Norm
StPO §51Rechtssatz
Grundsätzlich wird nach dem System der österreichischen Strafprozeßordnung eine einmal begründete örtliche Zuständigkeit zur Durchführung eines Strafverfahrens durch nachfolgende Umstände nicht mehr geändert. Eine ausdrückliche Ausnahme von dieser Regel für Verfahren nach dem § 59 StPO ist dem Gesetze nicht zu entnehmen. Zur Frage, wenn ein Auslieferungsverfahren bei einem Gericht anhängig wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0096610Dokumentnummer
JJR_19610322_OGH0002_009NDS00286_6100000_001