RS OGH 1931/2/25 4Os9/31

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Veröffentlicht am 25.02.1931
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Norm

StPO §59

Rechtssatz

Der die Auslieferung erwirkende Staat hat in Ermanglung einer besonderen Vereinbarung das Recht, den Ausgelieferten auch unter einem von der Auslieferungsbewilligung abweichenden rechtlichen Gesichtspunkte zu verfolgen und zu bestrafen, vorausgesetzt, daß die Tat dieselbe bleibt und auch nach der neuen rechtlichen Beurteilung ein Auslieferungsdelikt bildet.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 9/31
    Entscheidungstext OGH 25.02.1931 4 Os 9/31
    Veröff: SSt XI/29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0097323

Dokumentnummer

JJR_19310225_OGH0002_0040OS00009_3100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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