Norm
StPO §59Rechtssatz
Der die Auslieferung erwirkende Staat hat in Ermanglung einer besonderen Vereinbarung das Recht, den Ausgelieferten auch unter einem von der Auslieferungsbewilligung abweichenden rechtlichen Gesichtspunkte zu verfolgen und zu bestrafen, vorausgesetzt, daß die Tat dieselbe bleibt und auch nach der neuen rechtlichen Beurteilung ein Auslieferungsdelikt bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0097323Dokumentnummer
JJR_19310225_OGH0002_0040OS00009_3100000_001