Norm: StPO §494aStPO §495
Rechtssatz: Hat sich das Rechtsmittelverfahren auf eine, sei es positive, sei es negative Widerrufsentscheidung der ersten Instanz (§ 494 a StPO) nicht erstreckt (15 Os 30, 31/88), so hat über den allfälligen Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäß § 495 StPO das Erstgericht zu entscheiden. Entscheidungstexte 13 Os 23/88 Entscheidungstext OGH 24.03.1... mehr lesen...
Gründe: Der am 8.November 1961 geborenem Hausbesorger Mario M*** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z. 1, Abs 3 und 15 StGB. schuldig erkannt. Er hat in Imst mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, den Autoverkäufer Armin N*** durch sein Auftreten als zahlungswilliger und zahlungsfähiger Käufer unter Benützung einer verfälschten Urkunde, nämlich eines vom Postamt Imst abgestempelten Empfangscheins der Pos... mehr lesen...
Norm: StPO §494a
Rechtssatz: Nur dann, wenn einem bereits in erster Instanz ergangenen, unangefochten gebliebenen (positiven oder negativen) Beschluß über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung (§ 494 a Abs 1 Z 2 oder 4 StPO) in dem die neuerliche Verurteilung betreffenden Rechtsmittelverfahren durch eine Änderung des Strafausspruchs der Boden entzogen wird, sodaß jener Beschluß immerhin mittelbar Gegenstand... mehr lesen...
Norm: StPO §494a
Rechtssatz: Eine erstinstanzliche Entscheidungstätigkeit des über die neuerliche Verurteilung erkennenden Rechtsmittelgerichts (und damit auch des nach § 292 StPO erkennenden OGH) im Widerrufsverfahren (im weiteren Sinn: § 46 JGG, §§ 494 a bis 496 StPO, §§ 162, 179 f StVG) ist beim unangefochtenen Unterbleiben einer Entscheidung durch das Erstgericht im Anlaßverfahren nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl in diesem Sinne auch Ö... mehr lesen...
Norm: StPO §494a
Rechtssatz: In Fällen, in denen über einen nachträglichen Strafausspruch (§ 13 Abs 2 JGG) oder über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (§§ 43 bis 44 StGB) oder bedingten Entlassung (§§ 46, 47 StGB) auf Grund einer neuerlichen Verurteilung nicht schon in erster Instanz entschieden und das Unterbleiben einer solchen Entscheidung nicht angefochten wurde, ist letzteres nicht Gegenstand des diese neuerliche Verurteilung bet... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...