Norm
StPO §494aRechtssatz
Eine erstinstanzliche Entscheidungstätigkeit des über die neuerliche Verurteilung erkennenden Rechtsmittelgerichts (und damit auch des nach § 292 StPO erkennenden OGH) im Widerrufsverfahren (im weiteren Sinn: § 46 JGG, §§ 494 a bis 496 StPO, §§ 162, 179 f StVG) ist beim unangefochtenen Unterbleiben einer Entscheidung durch das Erstgericht im Anlaßverfahren nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl in diesem Sinne auch ÖJZ-LSK 1976/291 ua zu § 265 StPO). Demgemäß ist die in § 494 b StPO normierte Widerrufspräklusion in Fällen, in denen die frühere Verurteilung oder bedingte Entlassung erst im Rechtsmittelverfahren aktenkundig wird, nicht aktuell.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101873Dokumentnummer
JJR_19880301_OGH0002_0150OS00030_8800000_005