Norm
StPO §494aRechtssatz
In Fällen, in denen über einen nachträglichen Strafausspruch (§ 13 Abs 2 JGG) oder über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (§§ 43 bis 44 StGB) oder bedingten Entlassung (§§ 46, 47 StGB) auf Grund einer neuerlichen Verurteilung nicht schon in erster Instanz entschieden und das Unterbleiben einer solchen Entscheidung nicht angefochten wurde, ist letzteres nicht Gegenstand des diese neuerliche Verurteilung betreffenden Rechtsmittelverfahrens und dementsprechend für eine (stattgebende oder ablehnende) Rechtsmittelentscheidung darüber kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101855Dokumentnummer
JJR_19880301_OGH0002_0150OS00030_8800000_003