RS OGH 1988/3/1 15Os30/88 (15Os31/88), 13Os33/88, 13Os23/88, 12Os174/95 (12Os175/95)

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Veröffentlicht am 01.03.1988
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Norm

StPO §494a

Rechtssatz

In Fällen, in denen über einen nachträglichen Strafausspruch (§ 13 Abs 2 JGG) oder über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (§§ 43 bis 44 StGB) oder bedingten Entlassung (§§ 46, 47 StGB) auf Grund einer neuerlichen Verurteilung nicht schon in erster Instanz entschieden und das Unterbleiben einer solchen Entscheidung nicht angefochten wurde, ist letzteres nicht Gegenstand des diese neuerliche Verurteilung betreffenden Rechtsmittelverfahrens und dementsprechend für eine (stattgebende oder ablehnende) Rechtsmittelentscheidung darüber kein Raum.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101855

Dokumentnummer

JJR_19880301_OGH0002_0150OS00030_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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