Norm
StPO §494aRechtssatz
Nur dann, wenn einem bereits in erster Instanz ergangenen, unangefochten gebliebenen (positiven oder negativen) Beschluß über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung (§ 494 a Abs 1 Z 2 oder 4 StPO) in dem die neuerliche Verurteilung betreffenden Rechtsmittelverfahren durch eine Änderung des Strafausspruchs der Boden entzogen wird, sodaß jener Beschluß immerhin mittelbar Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung ist, kann das Rechtsmittelgericht im Sinn der mit §§ 494 a, 494 b StPO angestrebten "Gesamtregelung" der Straffrage hinsichtlich aller in Betracht kommenden Urteile so vorgehen, als ob auch er unmittelbar angefochten wäre, und - bei (eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz erübrigendem) Vorliegen der prozessualen Voraussetzungen (§ 494 a Abs 3 StPO) sowie unter Beachtung des Verschlimmerungsverbotes - in diesem Rahmen (ungeachtet des Unterbleibens einer Anfechtung) sogleich auch darüber entscheiden, ob er nichtsdestoweniger aufrechterhalten oder abgeändert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101859Dokumentnummer
JJR_19880301_OGH0002_0150OS00030_8800000_004