Norm: StPO §477
Rechtssatz: Dem Berufungsgericht steht eine amtswegige Maßnahme im Sinne der §§ 489 Abs 1, 477 Abs 1 zweiter Satz StPO in Bezug auf ein gesondertes Urteil nicht zu (siehe § 477 Abs 1 StPO: "des erstrichterlichen Erkenntnisses" und " die Berufung", vergleiche auch Evidenzblatt 1965/142). Entscheidungstexte 13 Os 53/97 Entscheidungstext OGH 16.04.1997 13 Os 53/97 ... mehr lesen...
Norm: StPO §477StPO §494a
Rechtssatz: Die vom Gesetz angestrebte Gesamtregelung der Straffrage hat nach ständiger Judikatur auch noch durch das Rechtsmittelgericht zu erfolgen. Erstgerichtliche Beschlüsse nach § 494 a Abs 1 Z 1, 3 und 4 StPO sind deshalb in ihrem Bestand von der Rechtskraft der urteilsmäßigen Strafaussprüche abhängig. Derartige Beschlüsse werden auch ohne Anfechtung hinfällig, wenn der Strafausspruch der Anlaßverurteilung durch... mehr lesen...
Norm: StPO §468 Abs1 Z2StPO §474StPO §475 Abs2StPO §477
Rechtssatz: Die sachliche Unzuständigkeit eines Bezirksgerichtes begründet seit der Neufassung der §§ 363, 468 und 475 StPO durch Art I Z 105, 135 und 136 StPAG (BGBl 1974/423) keine materielle, von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit, sondern kann vom Berufungsgericht nur im Fall der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 468 Abs 1 Z 2 StPO wahrgenommen werden. Mangels einer solc... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §474StPO §477
Rechtssatz: Auf Grund einer Schuldberufung des Angeklagten und einer Strafberufung des öffentlichen Anklägers kann zwar das Berufungsgericht die verhängte Strafe innerhalb des vom Erstgericht angewendeten Strafrahmens erhöhen, es darf aber nicht die Tat zum Nachteil des Angeklagten umqualifizieren. Entscheidungstexte 9 Os 126/62 Entscheidungstext OGH 28.03.196... mehr lesen...
Norm: StPO §477
Rechtssatz: Das Verbot der reformatio in peius wird durch die Umwandlung einer bedingten in eine sofort vollstreckbare Strafe selbst dann verletzt, wenn gleichzeitig die Strafart oder das Strafmaß zugunsten des Angeklagten geändert wird. Entscheidungstexte 9 Os 348/60 Entscheidungstext OGH 01.09.1960 9 Os 348/60 Veröff: ZVR 1961/63 S 47 ... mehr lesen...
Norm: StPO §477
Rechtssatz: § 477 Abs 1 Satz 2 StPO läßt sich auf formelle Verstöße nicht anwenden. Entscheidungstexte 5 Os 814/51 Entscheidungstext OGH 26.10.1951 5 Os 814/51 Veröff: SSt XXII/86 9 Os 36/80 Entscheidungstext OGH 11.03.1980 9 Os 36/80 Veröff: EvBl 1980/169 S 494 11... mehr lesen...
Norm: StPO §467StPO §477
Rechtssatz: Gelangt das Berufungsgericht auf Grund einer vom staatsanwaltschaftlichen Funktionär gegen einen Freispruch nur wegen des Auspruches über die Schuld erhobenen Berufung zu denselben Tatsachenergebnissen wie das Bezirksgericht, so ist es zur Fällung eines Schuldspruches auch dann nicht berechtigt, wenn der Freispruch auf einen Rechtsirrtum des Bezirksgerichtes zurückzuführen ist. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StPO §477
Rechtssatz: Setzt das Berufungsgericht an Stelle des vom Bezirksgerichte wegen Übertretung nach § 411 StG gefällten Schuldspruches einen solchen wegen Übertretung nach § 496 StG; so ist es nicht berechtigt, auch einer allfälligen Strafberufung des staatsanwaltschaftlichen Funktionärs Folge zu geben. Entscheidungstexte Os 553/25 Entscheidungstext OGH 28.09.1925 Os 553/... mehr lesen...
Norm: StPO §477
Rechtssatz: Beschränkung des Berufungsgerichtes auf die Beschwerdepunkte. Entscheidungstexte Os 302/25 Entscheidungstext OGH 05.06.1925 Os 302/25 Veröff: SSt V/65 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0101929 Dokumentnummer JJR_19250605_OGH0002_0000OS00302_2500000_001 ... mehr lesen...
Norm: StPO §477
Rechtssatz: Voraussetzungen für die amtswegige Berücksichtigung der Nichtigkeitsgründe des § 281 Z 9 bis 11 StPO durch das Berufungsgericht gemäß § 477 StPO. Entscheidungstexte Os 112/25 Entscheidungstext OGH 13.03.1925 Os 112/25 Veröff: SSt V/29 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0101927 ... mehr lesen...
Norm: StPO §477
Rechtssatz: Das Berufungsgericht darf nicht die Strafart ändern, wenn nur der Ausspruch über das Strafmaß angefochten ist. Entscheidungstexte 4 Os 624/22 Entscheidungstext OGH 18.12.1922 4 Os 624/22 Veröff: SSt II/96 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0101939 Dokumentnum... mehr lesen...