RS OGH 1934/7/10 4Os275/34

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Veröffentlicht am 10.07.1934
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Norm

StPO §467
StPO §477

Rechtssatz

Gelangt das Berufungsgericht auf Grund einer vom staatsanwaltschaftlichen Funktionär gegen einen Freispruch nur wegen des Auspruches über die Schuld erhobenen Berufung zu denselben Tatsachenergebnissen wie das Bezirksgericht, so ist es zur Fällung eines Schuldspruches auch dann nicht berechtigt, wenn der Freispruch auf einen Rechtsirrtum des Bezirksgerichtes zurückzuführen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 275/34
    Entscheidungstext OGH 10.07.1934 4 Os 275/34
    Veröff: SSt XIV/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0101819

Dokumentnummer

JJR_19340710_OGH0002_0040OS00275_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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