Norm
StPO §467Rechtssatz
Gelangt das Berufungsgericht auf Grund einer vom staatsanwaltschaftlichen Funktionär gegen einen Freispruch nur wegen des Auspruches über die Schuld erhobenen Berufung zu denselben Tatsachenergebnissen wie das Bezirksgericht, so ist es zur Fällung eines Schuldspruches auch dann nicht berechtigt, wenn der Freispruch auf einen Rechtsirrtum des Bezirksgerichtes zurückzuführen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0101819Dokumentnummer
JJR_19340710_OGH0002_0040OS00275_3400000_001