Norm
StPO §474Rechtssatz
Auf Grund einer Schuldberufung des Angeklagten und einer Strafberufung des öffentlichen Anklägers kann zwar das Berufungsgericht die verhängte Strafe innerhalb des vom Erstgericht angewendeten Strafrahmens erhöhen, es darf aber nicht die Tat zum Nachteil des Angeklagten umqualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0101862Dokumentnummer
JJR_19620328_OGH0002_0090OS00126_6200000_001