Norm
StPO §477Rechtssatz
Die vom Gesetz angestrebte Gesamtregelung der Straffrage hat nach ständiger Judikatur auch noch durch das Rechtsmittelgericht zu erfolgen. Erstgerichtliche Beschlüsse nach § 494 a Abs 1 Z 1, 3 und 4 StPO sind deshalb in ihrem Bestand von der Rechtskraft der urteilsmäßigen Strafaussprüche abhängig. Derartige Beschlüsse werden auch ohne Anfechtung hinfällig, wenn der Strafausspruch der Anlaßverurteilung durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben oder abgeändert wird. Ändert ein Rechtsmittelgericht den erstinstanzlichen Strafausspruch, hat es auch gemäß § 494 a StPO über einen zugleich mit dem Ersturteil ergangenen diesbezüglichen Beschluß zu entscheiden, der unabhängig von einer erfolgten oder unterbliebenen Anfechtung zu bestätigen oder abzuändern ist. Gibt hingegen das Rechtsmittelgericht einer Strafberufung keine Folge, dann ist es nicht das durch Strafausspruch erkennende Gericht. In solchen Fällen besteht auch kein Anlaß, unter Einbeziehung unangefochtener erstgerichtlicher Beschlüsse nach § 494 a Abs 1 StPO eine Gesamtregelung der Straffrage vorzunehmen. Eine dennoch auf derartige, unangefochtene Beschlüsse ausgedehnte Erkenntnistätigkeit des Rechtsmittelgerichtes verstößt sowohl gegen die in § 477 Abs 1 StPO grundgelegte Beschränkung als auch (potentiell) gegen das im § 477 Abs 2 StPO normierte Verschlechterungsverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101918Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0120OS00125_9200000_001