Norm
StPO §477Rechtssatz
Das Verbot der reformatio in peius wird durch die Umwandlung einer bedingten in eine sofort vollstreckbare Strafe selbst dann verletzt, wenn gleichzeitig die Strafart oder das Strafmaß zugunsten des Angeklagten geändert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0101936Dokumentnummer
JJR_19600901_OGH0002_0090OS00348_6000000_001