RS OGH 1997/4/16 13Os53/97, 15Os89/12w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1997
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Norm

StPO §477

Rechtssatz

Dem Berufungsgericht steht eine amtswegige Maßnahme im Sinne der §§ 489 Abs 1, 477 Abs 1 zweiter Satz StPO in Bezug auf ein gesondertes Urteil nicht zu (siehe § 477 Abs 1 StPO: "des erstrichterlichen Erkenntnisses" und " die Berufung", vergleiche auch Evidenzblatt 1965/142).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 53/97
    Entscheidungstext OGH 16.04.1997 13 Os 53/97
  • 15 Os 89/12w
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 15 Os 89/12w
    Vgl auch; Beisatz: Die amtswegige Wahrnehmung von (materiell-rechtlichen) Gesetzesverletzungen aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist auf solche der angefochtenen Entscheidung beschränkt (hier: Anfechtung nur des Berufungsurteils, mögliche Gesetzesverletzung durch das Ersturteil). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107360

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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