Norm
StPO §477Rechtssatz
Dem Berufungsgericht steht eine amtswegige Maßnahme im Sinne der §§ 489 Abs 1, 477 Abs 1 zweiter Satz StPO in Bezug auf ein gesondertes Urteil nicht zu (siehe § 477 Abs 1 StPO: "des erstrichterlichen Erkenntnisses" und " die Berufung", vergleiche auch Evidenzblatt 1965/142).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107360Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012