Norm
StPO §477Rechtssatz
Setzt das Berufungsgericht an Stelle des vom Bezirksgerichte wegen Übertretung nach § 411 StG gefällten Schuldspruches einen solchen wegen Übertretung nach § 496 StG; so ist es nicht berechtigt, auch einer allfälligen Strafberufung des staatsanwaltschaftlichen Funktionärs Folge zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0101934Dokumentnummer
JJR_19250928_OGH0002_0000OS00553_2500000_001